TE OGH 1980/4/15 9Os18/80

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Veröffentlicht am 15.04.1980
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. April 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hochleithner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Günther A wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 2 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 16. Mai 1979, GZ. 23 Vr 3904/78-30, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Steininger, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Stöhr und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB. auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 7. Mai 1979 (rechtskräftig mit 7. September 1979), AZ. 13 E Vr 252/79, auf 20 (zwanzig) Monate als Zusatzfreiheitsstrafe herabgesetzt. Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des (weiteren) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 23-jährige Günther A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 2 StGB. sowie des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB.

schuldig erkannt und hiefür nach §§ 28, 129 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 (zwei) Jahren verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend das Zuammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die Wiederholung der diebischen Angriffe, die mehrfachen einschlägigen Vorstrafen und den raschen Rückfall, als mildernd hingegen das Geständnis bezüglich der Diebstähle.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung ergriffen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 4. März 1980, GZ 9 Os 18/80-7, zurückgewiesen, sodaß im Gerichtstag nur mehr über die Berufung zu entscheiden war, mit welcher der Angeklagte die Herabsetzung der Strafe begehrt.

Der Berufung kommt im Ergebnis Berechtigung zu.

Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig festgestellt. Soweit der Berufungswerber meint, es sei ihm auch als mildernd zugute zu halten, daß er die Straftaten zwar nach Vollendung des 18., jedoch vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen hat, so übersieht er, daß er alle abgeurteilten Straftaten nach Vollendung des 21. Lebensjahres verübt hat, sodaß das Erstgericht zu Recht diesen Milderungsgrund nicht angenommen hat. Angesichts des getrübten Vorlebens des Angeklagten käme an sich eine Reduzierung der Strafe nicht in Betracht. Aus der neu eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich jedoch, daß der Berufungswerber am 7. Mai 1979

vom Landesgericht für Strafsachen Graz zu 13 E Vr 252/79 wegen § 287 Abs. 1 (§ 125) StGB. zu 4 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt wurde. Im Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen Urteils (16. Mai 1979) war das bezeichnete Vor-Urteil noch nicht rechtskräftig; es ist aber nunmehr (mit 7. September 1979) in Rechtskraft erwachsen, weshalb im Rahmen der Entscheidung über die Berufung gemäß §§ 31, 40 StGB darauf Bedacht zu nehmen ist (ÖJZ-LSK 1975/182). Dabei wäre bei gemeinsamer Aburteilung aller in Betracht kommenden Straftaten eine Freiheitsstrafe von insgesamt 2 Jahren tatschuld- und tätergerecht gewesen.

Gemäß § 40 StGB. war demnach die im vorliegenden Verfahren ausgesprochene Freiheitsstrafe auf 20 Monate (als Zusatzstrafe) herabzusetzen.

Es war sohin spruchgemäß zu erkennen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E02565

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0090OS00018.8.0415.000

Dokumentnummer

JJT_19800415_OGH0002_0090OS00018_8000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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