-             4 Ob 415/79  Veröff: SZ 53/35 = ÖBl 1980,97 
-             4 Ob 384/80  Entscheidungstext  OGH  04.11.1980  4 Ob 384/80   Beisatz: Photomechanische Ablichtung eines Werbeprospektes oder eines Teiles desselben. (T1) 
-             4 Ob 303/85  Beis wie T1; Beisatz: Einer darüber hinausgehenden wettbewerblichen Eigenart des fremden Werbemittels bedarf es ebensowenig wie eines im Gedächtnis des Publikums fortlebenden Erinnerungsbildes, das eine Irreführung des Geschäftsverkehrs über die Herkunft der angebotenen Waren oder Leistungen befürchten ließe. (T2) 
-             4 Ob 323/86  Beisatz: Computersoftware (T3)
 Veröff: WBl 1987,245 = MR 1987,135 (M Walter) = ÖBl 1987,95
 
-             4 Ob 395/87  Auch; Veröff: MR 1988,59 
-             4 Ob 413/87  nur: Wer ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener Mühe voller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen, verstößt damit gegen die guten Sitten im Sinne des  § 1 UWG. (T4)  Beisatz: Klimt-Leuchten (T5)  Veröff: WBl 1988,303 = ÖBl 1989,39 
-             4 Ob 380/86  Beis wie T1 
-             4 Ob 94/88  Entscheidungstext  OGH  25.10.1988  4 Ob 94/88   Beisatz: Programm zum Entfernen des Kopierschutzes der Software. (T6) 
 Veröff: WBl 1989,56 (Schuhmacher) = GRURInt 1989,850
 
-             4 Ob 110/89  Entscheidungstext  OGH  12.09.1989  4 Ob 110/89   Vgl auch 
-             4 Ob 140/89  Beisatz: Dieser Grundsatz kann auf das sogenannte Ersatzteilgeschäft (Herstellung und Vertrieb von Ersatzteilen zu der Hauptware eines anderen) nicht übertragen werden. (T7) 
 Veröff: SZ 62/207
 
-             4 Ob 86/90  Beis wie T2 
-             4 Ob 28/91  Beisatz: Das gleiche gilt für die unmittelbare Übernahme eines fremden Werbemittels. (Hier: Übernahme eines besonders gestalteten und ins Auge fallenden Inserates). (T8) 
 Veröff: MR 1991,207
 
-             4 Ob 9/92  Entscheidungstext  OGH  25.02.1992  4 Ob 9/92   nur T4; Beisatz: Keine unmittelbare Aneignung liegt vor, wenn der Schöpfer selbst sein eigenes Arbeitsergebnis - wenn auch allenfalls vertragswidrig oder sonst rechtswidrig - verwertet. (T9) 
 Veröff: ÖBl 1992,109
 
-             4 Ob 81/92  nur T4; Veröff: MR 1993,30 
-             4 Ob 62/93  Entscheidungstext  OGH  27.07.1993  4 Ob 62/93   Beis wie T8; Beisatz: Glatte Übernahme von Geschäftsbedingungen. (T10) 
 Veröff: WBl 1994,30 = ÖBl 1993,156 = ecolex 1993,825
 
-             4 Ob 108/93  Auch; Beisatz: Verneint bei: "Österreichische Kinder-Weltspiele". (T11) 
-             4 Ob 130/93  Entscheidungstext  OGH  19.10.1993  4 Ob 130/93   Beis wie T8 
-             4 Ob 38/94  Beisatz: Hier: Die Beklagte übernimmt nicht das Arbeitsergebnis der Klägerin, um diese damit zu konkurrenzieren, sondern sie nutzt die Leistungen der Klägerin auf die vorgesehene Art, weigert sich aber, mit der Klägerin einen Vertrag zu schließen und das von der Klägerin begehrte Entgelt zu zahlen. Kabelfernsehen. (T12) 
-             4 Ob 16/94  Beisatz: Pizzaflitzer (T13) 
-             4 Ob 78/94          
-             4 Ob 16/95  nur T4; Beisatz: Hotelpässe (T14) 
-             4 Ob 1002/96  Entscheidungstext  OGH  16.01.1996  4 Ob 1002/96   Auch; Beis wie T8 nur: Das gleiche gilt für die unmittelbare Übernahme eines fremden Werbemittels. (T15)
 Beisatz: Hier: Übernahme von Lichtbildern und graphischen Darstellungen aus Werbemitteln (Kataloge und Preislisten) und der identischen Übernahme der von der Klägerin entwickelten Gestaltungselemente. (T16)
 
-             4 Ob 2085/96p  Entscheidungstext  OGH  14.05.1996  4 Ob 2085/96p   nur T4; Beisatz: Türschild "Entenmotiv". (T17) 
-             4 Ob 2093/96i  Entscheidungstext  OGH  25.06.1996  4 Ob 2093/96i   nur T4; Beisatz: Die Beurteilung, ob der Tatbestand der unmittelbaren Leistungsübernahme gegeben ist, setzt die Kenntnis auch des nachgeahmten Produktes voraus. (T18) 
-             4 Ob 2217/96z  Entscheidungstext  OGH  17.09.1996  4 Ob 2217/96z   Auch; Beis wie T15; Beisatz: Eine sittenwidrige unmittelbare Übernahme eines fremden Werbemittels und damit eine "schmarotzerische Ausbeutung" fremder Leistung liegt dann vor, wenn das Arbeitsergebnis eines anderen ohne jede ins Gewicht fallende eigene Leistung glatt übernommen wird, und der Übernehmer das Produkt im Hinblick auf seine Kostenersparnis preisgünstiger anbieten kann, sodass er letztlich dem Mitbewerber mit dessen eigener Leistung Konkurrenz macht. (T19) 
-             4 Ob 2202/96v  Entscheidungstext  OGH  12.08.1996  4 Ob 2202/96v   Vgl; Beis wie T19; Beisatz: Trotzdem lässt sich aber nicht ganz allgemein der Rechtssatz aufstellen, dass die unmittelbare Aneignung eines fremden Arbeitsergebnisses wettbewerbswidrig sei. Entscheidend ist nicht, welches Mittel zur Vervielfältigung angewendet wird, sondern ob die Anwendung dieses Mittels unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bewirkt, dass der Schöpfer des Originaldrucks in unbilliger Weise um die Früchte seiner Arbeit gebracht wird. Das Aufwenden von Mühe und Kosten durch einen Unternehmer, der sich - auch im Interesse der Allgemeinheit an billigen Produkten - um Kostenminimierung bemühen muss, kann nur dann verlangt werden, wenn andernfalls die Interessen eines Mitbewerbers geschädigt werden könnten. Dies trifft beim (weitgehenden) Abschreiben der Gebrauchsinformation eines Medikaments nicht zu, weil das Umformulieren der Gebrauchsinformation keinen wesentlichen Kostenfaktor bildet. (T20) 
-             4 Ob 2206/96g  Entscheidungstext  OGH  17.09.1996  4 Ob 2206/96g   Vgl; Beisatz: Das Anbringen des Emblems eines Fußballverbandes von einem dazu nicht Berechtigten auf Waren, um deren Absatz zu fördern, ist als schmarotzerische Ausbeutung fremder Leistung sittenwidrig im Sinne des  § 1 UWG. (T21) 
-             4 Ob 70/97s  nur: Wer ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener Mühe voller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen. (T22) 
-             4 Ob 167/97f  Auch; Beisatz: Verneint bei Fußball Stickeralbum (T23) 
-             4 Ob 251/97h  Auch 
-             4 Ob 237/98a  Auch; Beis wie T10; Beis wie T19 nur: Entscheidend ist nicht, welches Mittel zur Vervielfältigung angewendet wird, sondern ob die Anwendung dieses Mittels unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bewirkt, dass der Schöpfer des Originaldrucks in unbilliger Weise um die Früchte seiner Arbeit gebracht wird. (T24) 
-             4 Ob 225/98m  nur T4; Beis wie T10 
-             4 Ob 67/99b  Vgl auch 
-             4 Ob 85/99z  Auch; nur: Wer ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener Mühe voller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen, macht sich in jedem Fall einer schmarotzerischen Ausbeutung fremder Leistung schuldig. (T25) 
-             4 Ob 347/99d  Auch; nur T4 
-             4 Ob 23/00m  Auch; nur T25; Beis wie T19; Beis wie T24 
-             4 Ob 274/00y  Vgl; Beisatz: Hier: Übernahme eines Arbeitsergebnisses durch technischen Vorgang. (T26) 
-             4 Ob 225/00t  Auch; Beis wie T26 
-             4 Ob 30/01t  Vgl; Beis wie T26 
-             4 Ob 140/01v  Beisatz: Eine glatte Übernahme wird jedenfalls vorliegen, soweit die Klägerin Meldungen aus den Websites anderer Nachrichtenagenturen in ihre Datenbank übernimmt. Sittenwidrig ist ihr Verhalten allerdings nur dann, wenn sie sich durch die Übernahme der Meldungen vor diesen anderen Nachrichtenagenturen (und nicht vor Dritten) einen ungerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb verschafft. (T27) 
-             4 Ob 90/01s  Vgl auch; Beisatz: Als Kennzeichen einer "glatten Übernahme" wird vor allem gesehen, dass das Nachahmen mittels eines meist technischen Vervielfältigungsverfahrens unter Ersparung eigener Kosten geschieht, das Nachgeahmte also kopiert oder abgeschrieben wird. (T28) 
-             4 Ob 166/01t  Auch; Beisatz: Sittenwidrig iSd  § 1 UWG handelt, wer den guten Ruf eines bekannten und attraktiven Kennzeichens, dessen Popularität vom Verletzten mit erheblichen Kosten und Mühen geschaffen worden ist, dadurch schmarotzerisch ausbeutet, dass er es unter Unlauterkeit begründenden besonderen Umständen für eigene geschäftliche Zwecke ausnutzt, indem er etwa das Zeichen als Werbevorspann für eigene Waren verwendet oder indem auf diese Weise die Verwendung für die eigene Leistung des Verletzten beeinträchtigt wird. Entscheidend ist dabei, dass das vom Beklagten verwendete Zeichen zugunsten des Klägers einen überragenden Ruf im Verkehr besitzt, der auch wirtschaftlich verwertbar ist und vom Beklagten für die eigenen Dienstleistungen werbewirksam genutzt wird. (T29) 
-             4 Ob 84/02k  Auch; Beisatz: Die vermeidbare Herkunftstäuschung ist demnach - ebenso wie die unmittelbare Übernahme eines Arbeitsergebnisses oder ein Vertrauensbruch - einer jener Fälle, in denen das Nachahmen eines fremden Arbeitsergebnisses sittenwidrig im Sinne des  § 1 UWG ist. (T30) 
-             4 Ob 89/02w  Auch; Beis wie T19; Beis wie T20; Beis wie T28 
-             4 Ob 207/04a  Beis wie T28; Beis wie T24; Beisatz: Hier: Kläger lassen mit hohem Kostenaufwand Ortbetonleitwände prüfen und erwirken „allgemeine Systemfreigabe" des Wirtschaftsministeriums. (T31) 
-             4 Ob 100/06v  Auch; Beis ähnlich wie T28 
-             4 Ob 47/06z  Beis wie T15; Beisatz: Bei glatter Übernahme fremder Arbeitsergebnisse ist ein Anspruch nach  § 1 UWG nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Arbeitsergebnis als Werk der Literatur und Kunst auch urheberrechtlichen Schutz genießt. (T32) 
-             4 Ob 198/06f  Auch; nur T4; Beis wie T20 nur: Entscheidend ist nicht, welches Mittel zur Vervielfältigung angewendet wird, sondern ob die Anwendung dieses Mittels unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bewirkt, dass der Schöpfer des Originaldrucks in unbilliger Weise um die Früchte seiner Arbeit gebracht wird. Das Aufwenden von Mühe und Kosten durch einen Unternehmer, der sich - auch im Interesse der Allgemeinheit an billigen Produkten - um Kostenminimierung bemühen muss, kann nur dann verlangt werden, wenn andernfalls die Interessen eines Mitbewerbers geschädigt werden könnten. (T33)
 Beisatz: Bei der glatten Übernahme kann es keine Rolle spielen, wie groß der Gestaltungsspielraum ist. (T34)
 Beisatz: Hier glatte Übernahme von 35 % eines JavaScript-Codes zur Einsparung von 5,5 Stunden Programmieraufwand. (T35)
 
-             4 Ob 246/06i  Auch; Beisatz: Sittenwidrig iSd  § 1 UWG handelt, wer seinem wettbewerblich eigenartigen Produkt bewusst die Form eines fremden - sonderrechtlich nicht geschützten - Erzeugnisses gibt, obwohl eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre, und dadurch die Gefahr von Verwechslungen über die betriebliche Herkunft hervorruft. (T36) Veröff: SZ 2007/21 
-             4 Ob 90/07z  Auch; Beisatz: Die glatte Übernahme fremder Arbeitsergebnisse verstößt in jedem Fall gegen  § 1 UWG. (T37) Beis wie T28; Beisatz: Aus dieser Rsp folgt, dass die Verwendung eines von wem immer angefertigten Fotos, das einen von einem Mitbewerber hergestellten Gegenstand zeigt, gegen  § 1 UWG verstößt, wenn die Eigenart des Gegenstands - wie hier - für den Verwendungszweck von Bedeutung ist. (T38) 
-             4 Ob 164/09k  Beisatz: ... handelt unlauter iSd  § 1 UWG. (T39) Beis wie T24; Beis wie T28; Beisatz: Hier: Genehmigungslose systematische „Absaugung" von Stellenanzeigen einer Internetplattform mittels eines „Spider"-Programms, um sie in der Folge auf die eigene Internetplattform zu stellen. (T40) 
-             4 Ob 110/10w  Auch; nur T4 
-             4 Ob 12/11k  Entscheidungstext  OGH  20.09.2011  4 Ob 12/11k   Vgl auch; Beis wie T28 
-             4 Ob 94/13x  Entscheidungstext  OGH  09.07.2013  4 Ob 94/13x   Auch; nur T4; nur T22 
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