TE OGH 1989/12/19 4Ob140/89

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Veröffentlicht am 19.12.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johannes Z***, Maschinenfabrikant, Klagenfurt, Ebentaler Straße 133, vertreten durch Dr. Günther Moshammer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagten Parteien

1.) Heinz H***, Kaufmann, Klagenfurt, Singerberggasse 20, 2.) HWB M*** Gesellschaft mbH, Klagenfurt, Hirschstraße 10, beide vertreten durch Dr. Gert Paulsen und Dr. Herbert Felsberger, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen 38.400 S sA, Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren: 500.000 S), infolge Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 12. Juli 1989, GZ 2 R 130/89-9, womit der Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 9.Mai 1989, GZ 21 Cg 69/89-5, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben; die angefochtene einstweilige Verfügung wird dahin abgeändert, daß der den Sicherungsantrag zur Gänze abweisende Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 19.942,56 S bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten 3.323,76 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Kläger ist Inhaber einer Maschinenfabrik in Klagenfurt, welche (u.a.) Textil- und Papierdruckmaschinen erzeugt. Er stellt u. a. auch Textilsiebdruckmaschinen zum Bedrucken von Stoffen her und exportiert sie in alle Welt. Ein wesentlicher Bestandteil dieser Textilsiebdruckmaschinen ist eine walzenförmige Druckschablone, die mit Hilfe sogenannter Schablonenaufnahmeringe in den Maschinenrahmen eingesetzt wird.

Der Erstbeklagte war bis zum Jahr 1986 im Unternehmen des Klägers zunächst als Lehrling und in der Folge als Maschinenschlosser und Verkaufstechniker beschäftigt. Nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen des Klägers gründete er mit zwei weiteren ehemaligen Arbeitnehmern des Klägers die zweitbeklagte GmbH. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Produktion, die Be- und Verarbeitung, der Handel und der Vertrieb von Metall und Metallwaren aller Art, der Handel und Vertrieb von Schlosser- und Schmiedeprodukten, ferner die Beteiligung an und die Geschäftsführung von Unternehmen jeder zulässigen Rechtsform mit gleichem oder ähnlichem Unternehmensgegenstand sowie die Durchführung aller Geschäfte, die den Gesellschaftszweck zu fördern in der Lage sind.

Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragt der Kläger, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung zur ungeteilten Hand zu verbieten, Pläne von Bestandteile und Ersatzteilen von Johannes-Z***-Textil- und Papierdruckmaschinen durch Nachpause oder Anfertigung von Kopien oder an Hand von Bestand- oder Ersatzteilen von Johannes-Z***-Textil- und Papierdruckmaschinen herzustellen oder herstellen zu lassen oder selbst Bestand- oder Ersatzteile von Johannes-Z***-Textil- und Papierdruckmaschinen herzustellen oder herstellen zu lassen und zu verwerten. Der Erstbeklagte habe sich "in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise" in den Besitz von Konstruktionsplänen der Maschinen des Klägers gesetzt und sich "unbefugterweise" Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Klägers, nämlich Detailpläne für den Schablonenaufnahmering der Textilsiebdruckmaschinen, verschafft, diese abgepaust und handschriftlich die dazugehörigen technischen Details vermerkt. Mit Hilfe dieser abgepausten Pläne habe der Erstbeklagte 16 Stück solcher Schablonenaufnahmeringe herstellen lassen und sie über die Zweitbeklagte an von ihm nicht genannte Kunden, die vom Kläger Textilsiebdruckmaschinen bezogen hatten, zu Wettbewerbszwecken weitervertrieben. Wenngleich der Erstbeklagte das von ihm tatsächlich vorgenommene Kopieren des Planes des Klägers leugne, so liege auch in der von ihm selbst behaupteten Planerstellung an Hand eines ausgebauten und vermessenen Schablonenaufnahmeringes ein sittenwidriger "sklavischer" Nachbau. Der Erstbeklagte inseriere darüber hinaus in der weltweit von Textilherstellern und -verarbeitern bezogenen und gelesenen Fachzeitschrift "M*** Textilberichte"; er biete dort die Vermittlung geschulter Monteure für Service-, Umstellungs- und Modernisierungsarbeiten an Druckmaschinen nach dem Flach- und Rotationsdruckverfahren sowie Ersatzteile für Textilmaschinen samt Montage an. Der Erstbeklagte, dem während seiner beruflichen Tätigkeit für den Kläger die kaufmännische und technische Betreuung von Kunden des lateinamerikanischen Marktes oblegen sei, unterhalte nunmehr in Venezuela ein eigenes Büro. All dies spreche eindeutig dafür, daß es die Beklagten darauf anlegten, den Kläger durch sittenwidriges Nachbauen von Ersatzteilen als Lieferanten solcher Ersatzteile für die von ihm selbst hergestellten und verkauften Textilmaschinen vom Markt zu verdrängen.

Die Beklagten beantragen in ihrer - unaufgefordert

erstatteten - schriftlichen Äußerung die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Der Kläger habe weder einen Unterlassungsanspruch noch dessen Gefährdung oder eine Wiederholung des angeblichen Gesetzesverstoßes behauptet und bescheinigt; er habe auch keine Sicherheitsleistung angeboten. Sein Sicherungsbegehren gehe weit über den Unterlassungsanspruch hinaus. Im übrigen habe der Erstbeklagte niemals Originalpläne des Klägers besessen und diese auch nicht abgepaust. Die Zweitbeklagte habe von der Firma Sonja H*** Export-Import den Auftrag erhalten, für einen ausländischen Kunden einige Ersatzteile für eine Textilsiebdruckmaschine, darunter auch 16 Schablonenaufnahmeringe, herzustellen. Hiefür habe der Erstbeklagte nach Durchführung exakter Messungen mehrere Handskizzen angefertigt und die Schablonenringe sodann von einem Schlossermeister herstellen lassen. Im Anschluß daran seien sie von der Zweitbeklagten an die Firma Sonja H*** ausgeliefert und fakturiert worden. Derartige Schablonenaufnahmeringe enthielten sämtliche Textilsiebdruckmaschinen der ganzen Welt, nicht nur diejenigen des Klägers. Wenn überhaupt, so bestünden Unterschiede nur im Durchmesser und in der Form der Aufnahme. Der Kläger habe für seine Ersatzteile keinerlei Marken-, Muster- oder Patentschutz. Ersatzteile dieser Art würden weltweit von mehreren Ersatzteilproduzenten hergestellt; Pläne für solche Schablonenaufnahmeringe könne jeder geschulte Techniker ohne größere Probleme anfertigen. Die Beklagten hätten auch nicht in den "M***-Textilberichten" inseriert.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Es nahm noch folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:

Der Erstbeklagte hat als Geschäftsführer der Zweitbeklagten die technischen Pläne des Klägers betreffend die Konstruktion eines Schablonenaufnahmeringes für die von ihm produzierten Textilsiebdruckmaschinen kopiert. Die Beklagten ließen sodann im Auftrag der von der Ehefrau des Erstbeklagten betriebenen Einzelfirma Sonja H*** Import-Export von einem Schlosser insgesamt 16 Stück solcher Schablonenaufnahmeringe herstellen; sie lieferten sie an ihre Auftraggeberin aus und stellten sie ihr auch in Rechnung.

Die Beklagten haben - wenigstens im Jahre 1987 - in Venezuela eine Organisation betreffend die Montage, Demontage und Wartung von Textilausrüstungsmaschinen ins Leben gerufen.

Rechtlich hielt das Erstgericht das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien für fraglich und nicht ausreichend bescheinigt. Im übrigen lägen die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch gemäß § 13 UWG nicht vor, weil das Verhalten der Beklagten weder das Tatbild des § 11 Abs 2 UWG noch dasjenige des § 12 Abs 1 UWG erfülle. Pläne für die Herstellung eines Schablonenaufnahmeringes seien zwar ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis; der Kläger habe jedoch weder konkret zu behaupten noch zu bescheinigen vermocht, inwiefern sich der Erstbeklagte "unbefugt" in den Besitz der Planunterlagen gesetzt hätte. Auch ein Verstoß gegen § 1 UWG durch sittenwidriges Ausbeuten fremder Leistung falle den Beklagten nicht zur Last, weil die Konstruktion eines Schablonenaufnahmeringes im wesentlichen technisch bedingt sei, so daß keine oder nur sehr beschränkte Ausweichmöglichkeiten bestünden. Auch fehle es an Behauptungen des Klägers darüber, daß durch die bewußt Nachahmung des Maschinenteils eine Verwechslungsgefahr entstanden sei.

Der erstgerichtliche Beschluß ist in seinem die Bestand- und Ersatzteile von Johannes-Z***-Papierdruckmaschinen betreffenden Teil mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

Das Rekursgericht verbot den Beklagten mit einstweiliger Verfügung im Sinne des vom Kläger gestellten Rechtsmittelantrages,

a) Pläne von Bestandteilen und Ersatzteilen von Johannes-Z***-Textildruckmaschinen durch Nachpause oder Anfertigung von Kopien oder an Hand von Bestand- oder Ersatzteilen solcher Maschinen herzustellen oder herstellen zu lassen, und

b) Bestandteile oder Ersatzteile solcher Maschinen herzustellen oder herstellen zu lassen und zu verwerten;

es sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 300.000 S übersteige.

Über die von ihm als unbedenklich übernommenen Bescheinigungsannahmen des Erstgerichtes hinaus hielt es das Rekursgericht auch noch für glaubhaft gemacht, daß sich der Erstbeklagte in der Zeit seiner Tätigkeit im Unternehmen des Klägers in den Besitz des von ihm später kopierten Planes eines Schablonenaufnahmeringes gesetzt hat. Rechtlich bejahte das Gericht zweiter Instanz ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien, weil hiefür die Betätigungsgebiete der Unternehmen nicht deckungsgleich sein müßten, sondern - wie im vorliegenden Fall - Teilkongruenz der jeweiligen Angebote ausreiche. Danach bestehe aber ein Unterlassungsanspruch des Klägers schon nach § 13 UWG, weil der Erstbeklagte den §§ 11, 12 UWG zuwidergehandelt habe. § 11 Abs 1 UWG sei zwar mangels aufrechter Dienstnehmereigenschaft des Erstbeklagten beim Kläger nicht unmittelbar anwendbar; auch umfasse § 11 Abs 2 UWG nicht die Verwertung eines rechtmäßig erfahrenen Geheimnisses, und es sei im vorliegenden Fall noch durchaus offen, ob dies nicht auf den Erwerb der Pläne durch den Erstbeklagten zutreffe. Es erscheine aber dennoch nicht vertretbar, zwischen den Tatbeständen des § 11 und des § 12 UWG "sozusagen eine künstliche Lücke" anzunehmen, so daß es einem Dienstnehmer ohne weiteres erlaubt wäre, als späterer Unternehmer die während seines Dienstverhältnisses erfahrenen Betriebsgeheimnisse auszuwerten.

Gegen die einstweilige Verfügung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses, hilfsweise auf dessen Aufhebung.

Der Kläger beantragt, dem Rechtsmittel der Beklagten nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist berechtigt.

Die geltend gemachten Aktenwidrigkeiten liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Soweit die Beklagten die Bescheinigungsannahmen der Vorinstanzen als unrichtig bekämpfen, übersehen sie, daß der Oberste Gerichtshof auch im Provisorialverfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist; eine Überprüfung der Beweiswürdigung ist ihm daher verwehrt (ÖBl. 1984, 43; ÖBl. 1987, 21 uva).

Mit Recht wenden sich aber die Beklagten gegen die übereinstimmende Ansicht der Vorinstanzen, daß es sich bei dem in die Textilsiebdruckmaschinen des Klägers eingebauten Bestandteil (Schablonenaufnahmering) - und nur der Nachbau und Vertrieb eines solchen Ersatzteils ist Gegenstand des vom Kläger erhobenen Vorwurfes - um ein Betriebsgeheimnis technisch-konstruktiver Art (vgl. Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 126; Honsell in Ruppe, Geheimnisschutz im Wirtschaftsleben 46; Krejci in ÖZW 1975, 2) im Sinne der §§ 11, 12 UWG handle. Da schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers die Schablonenaufnahmeringe dem Herausnehmen und dem Wiedereinsetzen der walzenförmigen Druckschablone dienen und sich demnach im Maschinenrahmen befinden, sind sie jedermann insofern leicht zugänglich, als ihr technisch-konstruktives Prinzip ohne kostspielige und mühsame Untersuchung (Koppensteiner aaO 127;

Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1755 Rz 7 zu § 17 dUWG;

SSt. 9/57) sowie ohne größere Umwege (vgl. ÖBl. 1956, 6), etwa nur durch Zerlegung der gesamten Maschine, von jedem technisch versierten Interessenten ermittelt werden kann. Das gilt hier umso mehr, als die vom Kläger hergestellten Textilsiebdruckmaschinen von ihm in der ganzen Welt vertrieben werden und daher im freien Handel erhältlich sind. Den Beweis (die Bescheinigung) für seine gegenteilige Behauptung, daß ein Nachbau der Schablonenaufnahmeringe allein auf Grund ihrer Besichtigung und Vermessung nicht möglich sei, hat der Kläger demgegenüber nicht einmal angetreten. Sein Unterlassungsanspruch kann daher schon deshalb nicht mit Erfolg auf § 11 UWG gestützt werden, weil das beanstandete und als bescheinigt angenommene Verhalten der Beklagten kein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis im Sinne dieser Gesetzesstelle betrifft. Auf einen Verstoß gegen § 12 UWG war aber der Sicherungsantrag des Klägers nach seinem Sachvorbringen von vornherein nicht gestützt. Da der Kläger für sich auch keinen Sonderschutz - etwa nach dem PatG, dem MSchG, dem UrhG oder als Unternehmenskennzeichen - an dem hier in Rede stehenden Maschinenbestandteil (Schablonenaufnahmering) behauptet hat, könnte somit seinem Sicherungsantrag nur dann ein Erfolg beschieden sein, wenn in der Vorgangsweise der Beklagten ein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG zu erblicken wäre.

Hiezu hat aber bereits das Erstgericht im Ergebnis zutreffend erkannt, daß die Herstellung und der Vertrieb von Ersatzteilen für fremde Erzeugnisse - also von Teilen, die an die Stelle unbrauchbar gewordener oder abhanden gekommener Teile des Ausgangserzeugnisses (zB einer Maschine, eines Apparates) treten, jedem Gewerbetreibenden grundsätzlich freisteht (Baumbach-Hefermehl aaO 791 Rz 457 zu § 1 dUWG; Nordemann, Wettbewerbsrecht5 Rz 390 f), hat doch der Produzent einer Maschine oder eines Apparates für die Herstellung und den Vertrieb von Ersatzteilen ebensowenig ein Monopol wie für die Wartung seines Produktes. Das gilt, obwohl hier der genaue Nachbau des Ersatzteils einer technischen Notwendigkeit entspricht (BGH in GRUR 1968, 49 Ä51Ü und 1958, 343). Die grundsätzliche Zulässigkeit des Ersatzteilgeschäftes findet ihre Rechtfertigung darin, daß der Erzeuger des Ausgangsproduktes seinen vollen Markterfolg bereits durch das erste Umsatzgeschäft verwirklicht hat (BGH in GRUR 1964, 621 Ä624Ü), und daher das Ausnützen einer durch Einführung eines neuen Produktes geschehenen fremden Markterschließung durch einen Mitbewerber für sich allein noch nicht sittenwidrig sein kann, weil andernfalls ein dem Leistungswettbewerb widersprechender besonderer Leistungschutz für den Markterschließer bestünde, den aber als solchen nur der Gesetzgeber begründen könnte (Nordemann aaO). Daher können auch die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die ganz oder doch in erheblichen Teilen glatte Übernahme des ungeschützten Arbeitsergebnisses eines anderen, welche bisher auch immer nur in bezug auf die unmittelbare Übernahme eines fremden Produktes in seiner Gesamtheit und nicht in bezug auf einzelne Bestandteile einer Hauptware angewendet worden sind (vgl. SZ 53/35; ÖBl. 1980, 81; ÖBl. 1983, 75; ÖBl. 1986, 152; ÖBl. 1987, 95; ÖBl. 1989, 39; WBl. 1989, 56 ua), auf das sogenannte Ersatzteilgeschäft (Herstellung und Vertrieb von Ersatzteilen zu der Hauptware eines anderen) nicht übertragen werden. Hier müssen ja die Ersatzteile gerade wegen ihrer grundsätzlich nicht sittenwidrigen Zweckbestimmung den entsprechenden Bestandteilen des Originalerzeugnisses genau nachgebaut sein. Die Sittenwidrigkeit des Ersatzteilgeschäftes könnte sich daher nur aus dem Hinzutreten anderer besonderer Umstände als jener der bloßen Übernahme eines fremden Arbeitsergebnisses in bezug auf einen dem Verschleiß unterliegenden Bestandteil ergeben. So darf etwa beim Publikum nicht der irrige Eindruck einer gemeinsamen Herkunft des Ersatzteils und der Hauptware hervorgerufen werden (ÖBl. 1972, 71; ÖBl. 1979, 15 und 17; ÖBl. 1982, 73; ÖBl. 1984, 15) und mit der Lieferung und dem Einbau des Ersatzteils auch keine Entwertung der Hauptware eintreten, weil der Ersatzteil zB für seine Zweckbestimmung infolge von Abweichungen oder wegen geringerer Qualität nicht unbedenklich geeignet ist oder gar die Sicherheit des Benützers der Hauptware gefährdet (vgl. Baumbach-Hefermehl aaO). Das Vorliegen solcher besonderer Umstände hat aber der Kläger nicht einmal ansatzweise behauptet. Dem bescheinigten Sachverhalt ist auch kein Anhaltspunkt für einen allfälligen unrechtmäßigen Erwerb des vom Erstbeklagten später kopierten Planes des Schablonenaufnahmeringes zu entnehmen. Daß dieses Kopieren des Plans als Vorbereitungshandlung das Nachbauen des Ersatzteils durch die Beklagten erleichtert hat, macht deren Verhalten aber noch nicht sittenwidrig.

Da somit kein Verstoß der Beklagten gegen § 1 UWG vorliegt, war der den Sicherungsantrag des Klägers zur Gänze abweisende Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.

Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 402 Abs 2, § 78 EO und §§ 41, 50 und 52 Abs 1 ZPO. Da Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur noch das in Ansehung der Bestand- und Ersatzteile von Textildruckmaschinen erhobene Sicherungsbegehren war, konnte lediglich von der Hälfte des Streitwertes als Bemessungsgrundlage ausgegangen werden.

Anmerkung

E19769

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0040OB00140.89.1219.000

Dokumentnummer

JJT_19891219_OGH0002_0040OB00140_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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