RS OGH 2024/1/31 9Os11/80; 12Os37/80; 14Os41/93; 11Os10/04; 12Os59/06b; 14Os103/06p; 11Os44/07s; 12O

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Veröffentlicht am 04.03.1980
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Rechtssatz

Als Raubdrohung kommt - wie sich aus dem Klammerzitat des § 89 StGB ergibt - jede Drohung mit einer Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit in Betracht, sofern eine solche Gewalt als gegenwärtig, das heißt in einer solchen Art und Weise angedroht wird, dass mit ihrer sofortigen Verwirklichung ernstlich zu rechnen ist.Als Raubdrohung kommt - wie sich aus dem Klammerzitat des Paragraph 89, StGB ergibt - jede Drohung mit einer Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit in Betracht, sofern eine solche Gewalt als gegenwärtig, das heißt in einer solchen Art und Weise angedroht wird, dass mit ihrer sofortigen Verwirklichung ernstlich zu rechnen ist.

Entscheidungstexte

  • RS0094188">9 Os 11/80
    Entscheidungstext OGH 04.03.1980 9 Os 11/80
  • RS0094188">12 Os 37/80
    Entscheidungstext OGH 21.05.1980 12 Os 37/80
  • RS0094188">14 Os 41/93
    Entscheidungstext OGH 27.04.1993 14 Os 41/93
    Vgl auch
  • RS0094188">11 Os 10/04
    Entscheidungstext OGH 09.03.2004 11 Os 10/04
    Vgl; Beisatz: Die Drohung muss sich auf eine gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit beziehen, sodass die Drohung mit einer bloßen körperlichen Misshandlung im Sinn des § 83 Abs 2 StGB als Begehungsmittel ausscheidet. Die wörtliche Drohung, jemanden zu schlagen, kann ? je nach den Umständen ? sowohl (im Sinn ihres Wortlauts) als solche mit einer bloßen Misshandlung, aber auch als solche mit einer Körperverletzung verstanden werden. (T1)
  • RS0094188">12 Os 59/06b
    Entscheidungstext OGH 27.07.2006 12 Os 59/06b
    Vgl auch; Beisatz: Die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben wird nur durch die Androhung eines Angriffs auf die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit erfüllt, nicht jedoch durch eine Drohung mit körperlicher Misshandlung im Sinne des § 83 Abs 2 StGB (WK-StGB - 2 § 142 Rz 32). (T2)
  • RS0094188">14 Os 103/06p
    Entscheidungstext OGH 10.10.2006 14 Os 103/06p
    Vgl auch; Beis wie T2
  • RS0094188">11 Os 44/07s
    Entscheidungstext OGH 23.10.2007 11 Os 44/07s
    Vgl auch; Beisatz: Die Annahme, der Raub sei (auch) durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) begangen worden, kann mit der bloßen Drohung eines „Zuschlagens" nicht begründet werden. (T3)
  • RS0094188">12 Os 82/23k
    Entscheidungstext OGH 07.09.2023 12 Os 82/23k
    vgl; Beisatz: Hier: zu § 21 Abs 3 StGB. (T4)
  • RS0094188">15 Os 127/23z
    Entscheidungstext OGH 31.01.2024 15 Os 127/23z
    vgl; Beisatz: Hier: Von einer entsprechenden Äußerung begleiteter Vorhalt eines Messers mit 20 cm Klingenlänge. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0094188

Im RIS seit

04.03.1980

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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