Norm
StGB §159 Abs1 Z1Rechtssatz
Fahrlässige Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 StGB kommt dann nicht in Betracht, wenn der Täter, dem das Eingehen von Schulden angelastet wird, bereits zur Tatzeit ohne Einkommen, ohne Vermögen und ohne solche persönliche Leistungsfähigkeit, die ihm die Erzielung eines zur Deckung der Verbindlichkeiten in absehbarer Zeit geeigneten Einkommens bzw Vermögens möglich macht, mithin von vornherein zahlungsunfähig war; diesfalls kann allerdings der Tatbestand nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB erfüllt sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0095778Dokumentnummer
JJR_19800304_OGH0002_0090OS00127_7900000_003