Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Mai 1985 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta (Berichterstatter), Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Stöger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef und Melanie A wegen des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z 2, Abs 2 und Abs 3 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Melanie A gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengerichts vom 19.Dezember 1984, GZ 18 Vr 3.686/83-17, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Generalanwaltes Dr. Rzeszut als Vertreters des Generalprokurators, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO hat die Angeklagte die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. die am 16.April 1949 geborene Raumpflegerin Melanie A des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z 2, Abs 2 und Abs 3, zweiter Fall, StGB (Punkt A/ des Urteilssatzes) sowie des Vergehens der fahrlässigen Krida nach dem § 159 Abs 1 Z 1 StGB (Punkt D/ des Urteilssatzes) schuldig erkannt. Melanie A bekämpft diese Schuldsprüche mit einer auf die Z 5, 9 (zu ergänzen: lit a) und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Ihr liegt zur Last, in Zell/See 1. am 3.Oktober 1983 im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit ihrem Ehegatten Josef A eine Sache in einem 5.000 S übersteigenden Wert, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, nämlich einen vom gesondert verfolgten Willibald B durch Einbruch in das C Zell am See gestohlenen Bargeldbetrag von 7.000 S an sich gebracht bzw. verheimlicht zu haben, wobei die mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen, aus der die Sache stammte, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht, und ihr die Umstände bekannt waren, die diese Strafdrohung begründen (Punkt A des Schuldspruches);
2. in der Zeit von 1981 bis 1983 gemeinsam mit Josef A als Schuldner mehrerer Gläubiger fahrlässig ihre Zahlungsunfähigkeit insbesondere dadurch herbeigeführt zu haben, daß sie im Zuge der Adaptierung ihrer Wohnung unverhältnismäßig Kredite benützte (Punkte D des Schuldspruches).
Rechtliche Beurteilung
In bezug auf den Schuldspruch wegen Hehlerei macht die Angeklagte Melanie A zunächst als Begründungsmangel gemäß dem § 281 Abs 1 Z. 5 StPO Aktenwidrigkeit der Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite infolge Unvereinbarkeit mit der Aussage des Zeugen Willibald B geltend.
Die Aussage des Zeugen Willibald B wird jedoch in der Beschwerde unzulänglich und solcherart unrichtig wiedergegeben. Es blieben nämlich in der Beschwerdeargumentation die Anführungen des Zeugen B unerwähnt, wonach er und Josef A von Melanie A nicht nur beim Zählen des von ihm zur Nachtzeit in die Wohnung gebrachten Geldes, sondern auch beim gemeinsamen Aufbrechen einer Handkasse beobachtet wurden (vgl. die Urteilsseiten 12, 13, 20, 24 und die AS 35, 245 in Verbindung mit 311). Unter anderem auf diese Bekundungen des Zeugen B aber stützt das Erstgericht seine (von der Beschwerdeführerin als aktenwidrig gerügten) Feststellungen zur subjektiven Tatseite mit aktenkonformer mängelfreier Begründung.
Mit dem nominell auf die 'Z 9' (zu ergänzen: lit a) und Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Einwand, allfällige Nachforschungen über die Herkunft des vom Zeugen B als Untermieter in Erfüllung seiner wiederkehrenden vertraglichen Verpflichtung übergebenen Bargeldbetrages wären auf eine überforderung der lediglich mit Belangen der Haushaltsführung vertrauten Angeklagten hinausgelaufen, weshalb das Unterbleiben einer entsprechenden Klarstellung nicht einmal unter dem Gesichtspunkt bloßer Fahrlässigkeit strafbar sei, wird die Rechtsrüge schon mangels Festhaltens an dem zumindest bedingten deliktsspezifischen Vorsatz der Beschwerdeführerin einschließenden Urteilssachverhalt (vgl. US 13) nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.
Gegen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Krida (Punkt D/ des Urteilssatzes) wendet Melanie A - erneut unter Anrufung der Nichtigkeitsgründe nach dem § 281 Abs 1 Z 9 (zu ergänzen: lit a) und 10 StPO - im wesentlichen ein, die ihr als Kridahandlungen angelasteten Bürgschaften für Kredite des Erstangeklagten seien insofern auf eigene Fahrlässigkeit der Kreditgeber zurückzuführen, als sie bereits jeweils im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse in Anbetracht ihrer den Kreditgebern bekannten Stellung als Hausfrau einkommenslos und solcherart vorweg zahlungsunfähig gewesen sei, weshalb der in Rede stehende Urteilsvorwurf auf eine dem geltenden Recht fremde 'Sippenhaftung' (gemeint offenbar: Erfolgshaftung) für die von ihrem Ehegatten eingegangenen
Verbindlichkeiten hinausliefe.
Auch diese Rüge schlägt nicht durch.
Der im § 159 Abs 1 Z 1 StGB umschriebene Deliktsfall der fahrlässigen Krida inkriminiert zwar die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit durch einen Schuldner mehrerer Gläubiger, wobei zwischen der Tathandlung und der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muß. Ein solcher wird im - vorliegend aktuellen - Fall der Begründung von Kreditverbindlichkeiten in der Regel dann nicht in Betracht kommen, wenn der Täter bereits im Zeitpunkt des Eingehens der Schuld über kein zur Abdeckung in absehbarer Zeit geeignetes Einkommen bzw. Vermögen und auch über keine konkrete Aussicht auf entsprechende Einkünfte verfügt, er demnach vorweg als zahlungsunfähig zu beurteilen ist (vgl. ÖJZ-LSK 180/91 = SSt. 51/9). Mit der Urteilsannahme über den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erst ab Ende des Jahres 1982 (vgl. Urteilsseite 16) schloß das Erstgericht (ersichtlich im Hinblick auf die unbeschadet der faktischen Erwerbslosigkeit mitzuberücksichtigende persönliche Erwerbsfähigkeit - vgl. Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB 2 , RN 5 zu § 159) aber eine bereits im Zeitpunkt der inkriminierten Bürgschaftsübernahme gegebene Zahlungsunfähigkeit der (ab Februar 1982 auch tatsächlich als Raumpflegerin erwerbstätigen - vgl. Urteilsseite 15 und AS 67) Zweitangeklagten aus. Dem Beschwerdeeinwand muß solcherart schon deshalb der Erfolg versagt bleiben, weil er nicht, wie es die gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge erfordern würde, am Urteilssachverhalt festhält. Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Melanie A war daher zur Gänze zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagte nach dem § 164 Abs 3 StGB unter Anwendung der § 28 und 41 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten und sah diese Strafe gemäß dem § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach.
Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die zweifache Qualifikation der Hehlerei als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber das Teilgeständnis und den bisher ordentlichen Wandel als mildernd. Mit ihrer Berufung strebt Melanie A die Herabsetzung der Freiheitsstrafe an.
Die Berufung ist nicht begründet.
Die vom Erstgericht im Wege der außerordentlichen Strafmilderung ausgemessene, sohin das gesetzliche Mindestmaß ohnehin unterschreitende Freiheitsstrafe wird der Schuld der Angeklagten und dem Unrechtsgehalt ihrer Tathandlungen gerecht. Für eine weitere Milderung des Strafausmaßes bestand kein Anlaß.
Auch der Berufung der Angeklagten war somit der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Anmerkung
E05683European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0110OS00060.85.0514.000Dokumentnummer
JJT_19850514_OGH0002_0110OS00060_8500000_000