RS OGH 2017/3/16 1Ob4/80, 1Ob55/87, 1Ob6/89, 1Ob38/92 (1Ob39/92), 1Ob295/03v, 1Ob41/10a, 1Ob100/13g,

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Veröffentlicht am 05.03.1980
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Norm

WRG §4
WRG §5
WRG §8

Rechtssatz

Die Grenze des Wasserbettes ist nach dem regelmäßig wiederkehrenden ordentlichen höchsten Wasserstand zu ziehen. Hilfsweise wird bei Fehlen eines Ufergrates zur Beurteilung auch herangezogen werden können, ob die regelmäßig überflutete Fläche unproduktiv ist oder ob sie genutzt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0082115

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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