RS OGH 1989/10/19 8Ob501/80, 1Ob733/81, 2Ob527/82, 2Ob587/86, 7Ob668/89, 7Ob657/89

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Veröffentlicht am 06.03.1980
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Rechtssatz

Glaubt eine Partei, daß ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen gewesen wäre, dann behauptet sie in Wahrheit nur das Vorliegen eines Fehlers in der Stoffsammlung, also einen Verfahrensmangel im Sinne des § 2 Abs 2 Z 5 AußStG, dem aber keinesfalls das Gewicht einer Nichtigkeit zukommt.Glaubt eine Partei, daß ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen gewesen wäre, dann behauptet sie in Wahrheit nur das Vorliegen eines Fehlers in der Stoffsammlung, also einen Verfahrensmangel im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStG, dem aber keinesfalls das Gewicht einer Nichtigkeit zukommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0006292

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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