RS OGH 1980/3/12 11Os18/80

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Veröffentlicht am 12.03.1980
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Rechtssatz

Durch die Aufhebung des Ausspruchs über die Einziehung von Waffen wird einem verwaltungsbehördlichen Waffenverbot nach § 12 Abs 1 WaffG und damit einem Verfall nach § 12 Abs 4 lit a WaffG nicht vorgegriffen, zumal die Ausschaltung des nichtigen Ausspruchs aus dem Urteil (noch) keine Ausfolgungsverfügung gemäß § 12 Abs 5 lit a WaffG bedeutet.Durch die Aufhebung des Ausspruchs über die Einziehung von Waffen wird einem verwaltungsbehördlichen Waffenverbot nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG und damit einem Verfall nach Paragraph 12, Absatz 4, Litera a, WaffG nicht vorgegriffen, zumal die Ausschaltung des nichtigen Ausspruchs aus dem Urteil (noch) keine Ausfolgungsverfügung gemäß Paragraph 12, Absatz 5, Litera a, WaffG bedeutet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0082146

Dokumentnummer

JJR_19800312_OGH0002_0110OS00018_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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