Norm
StGB §26Rechtssatz
Durch die Aufhebung des Ausspruchs über die Einziehung von Waffen wird einem verwaltungsbehördlichen Waffenverbot nach § 12 Abs 1 WaffG und damit einem Verfall nach § 12 Abs 4 lit a WaffG nicht vorgegriffen, zumal die Ausschaltung des nichtigen Ausspruchs aus dem Urteil (noch) keine Ausfolgungsverfügung gemäß § 12 Abs 5 lit a WaffG bedeutet.Durch die Aufhebung des Ausspruchs über die Einziehung von Waffen wird einem verwaltungsbehördlichen Waffenverbot nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG und damit einem Verfall nach Paragraph 12, Absatz 4, Litera a, WaffG nicht vorgegriffen, zumal die Ausschaltung des nichtigen Ausspruchs aus dem Urteil (noch) keine Ausfolgungsverfügung gemäß Paragraph 12, Absatz 5, Litera a, WaffG bedeutet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0082146Dokumentnummer
JJR_19800312_OGH0002_0110OS00018_8000000_001