RS OGH 1980/3/19 1Ob744/79, 7Ob689/80, 4Ob593/80, 3Ob664/80, 6Ob544/82, 5Ob598/82 (5Ob599/82), 6Ob66

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Veröffentlicht am 19.03.1980
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Norm

ABGB §865
ZPO §503 E4c7
ZPO §503 E4c8

Rechtssatz

Die tatsächlichen Umstände und persönlichen Eigenschaften im Zeitpunkt der Abgabe einer Willenserklärung sind tatsächlicher Natur und irrevisibel. Die Schlussfolgerung, ob auf Grund dieser Umstände die Erklärungen des Revisionswerbers im vollen Gebrauch der Vernunft (§ 865 ABGB) abgegeben wurden, ist hingegen Rechtsfrage.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0014641

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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