RS OGH 1980/3/19 3Ob531/79, 8Ob578/84, 7Ob645/84, 8Ob638/85, 3Ob556/90, 7Ob237/06p, 8Ob94/13a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1980
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Norm

ABGB §1041 A1
ABGB §1431 A ff

Rechtssatz

Der § 1041 ABGB, der nur ergänzende Funktion hat, ist auch dann nicht anzuwenden, wenn eine Leistung zur Bereicherung geführt hat, weil dann die Bestimmungen über die Leistungskondiktionen nach der §§ 1431 ff ABGB als leges speciales eingreifen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 531/79
    Entscheidungstext OGH 19.03.1980 3 Ob 531/79
  • 8 Ob 578/84
    Entscheidungstext OGH 08.11.1984 8 Ob 578/84
  • 7 Ob 645/84
    Entscheidungstext OGH 13.06.1985 7 Ob 645/84
    Auch; Veröff: SZ 58/104
  • 8 Ob 638/85
    Entscheidungstext OGH 13.02.1986 8 Ob 638/85
  • 3 Ob 556/90
    Entscheidungstext OGH 29.08.1990 3 Ob 556/90
    Auch
  • 7 Ob 237/06p
    Entscheidungstext OGH 23.10.2006 7 Ob 237/06p
    Vgl aber; Beisatz: Wegen der Grundlagenverwandtschaft zwischen Kondiktionen und Verwendungsklage ist eine scharfe Trennung weder stets möglich noch auch (insbesondere wegen der Gleichheit der Folgen) erforderlich. (T1)
  • 8 Ob 94/13a
    Entscheidungstext OGH 28.10.2013 8 Ob 94/13a
    Auch; Beisatz: Im zweipersonalen Verhältnis schließt eine mögliche Leistungskondiktion einen Verwendungsanspruch aufgrund dessen Subsidiarität aus. (T2)
    Beisatz: Der vom Vertragspartner zur Entgegennahme der Zahlung bevollmächtigte Dritte fungiert nur als Zahlstelle und nimmt den Betrag wirksam für den Vertragspartner in Empfang, bei dem auch die Bereicherung eintrat. Ist die Verfügungsmöglichkeit des Dritten zur widmungsgemäßen Verwendung zweckgebunden und erstreckt sie sich daher nur auf die Weiterleitung des für den Vertragspartner entgegen genommenen Geldbetrags, ist auch in der Erfüllungsphase kein dreipersonales Verhältnis entstanden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0019922

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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