Rechtssatz
Der § 1041 ABGB, der nur ergänzende Funktion hat, ist auch dann nicht anzuwenden, wenn eine Leistung zur Bereicherung geführt hat, weil dann die Bestimmungen über die Leistungskondiktionen nach der §§ 1431 ff ABGB als leges speciales eingreifen.Der Paragraph 1041, ABGB, der nur ergänzende Funktion hat, ist auch dann nicht anzuwenden, wenn eine Leistung zur Bereicherung geführt hat, weil dann die Bestimmungen über die Leistungskondiktionen nach der Paragraphen 1431, ff ABGB als leges speciales eingreifen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0019922Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.12.2023