RS OGH 2024/10/8 13Os32/80; 11Os113/81 (11Os114/81); 12Os159/82 (12Os160/82); 14Os69/90 (14Os70/90);

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Veröffentlicht am 20.03.1980
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Rechtssatz

§ 3 StGB erfordert keinen spezifischen Verteidigungswillen des Angegriffenen, entscheidend ist die objektiv gegebene Notwehrsituation (objektiver Unrechtsbegriff, vgl Harbich, RZ 1979,3/4; SSt 30/111; EvBl 1973/188 S 404).Paragraph 3, StGB erfordert keinen spezifischen Verteidigungswillen des Angegriffenen, entscheidend ist die objektiv gegebene Notwehrsituation (objektiver Unrechtsbegriff, vergleiche Harbich, RZ 1979,3/4; SSt 30/111; EvBl 1973/188 S 404).

Entscheidungstexte

  • RS0088836">13 Os 32/80
    Entscheidungstext OGH 20.03.1980 13 Os 32/80
    Veröff: JBl 1980,494 (mit Anmerkung von Burgstaller) = SSt 51/10
  • RS0088836">11 Os 113/81
    Entscheidungstext OGH 25.11.1981 11 Os 113/81
    Vgl auch; Beisatz: Daß ein unter dem Gesichtspunkt der Rechtfertigung nach dem § 114 Abs 1 StGB zu beurteilendes Täterverhalten, das sich subjektiv als bewußte Rechtsausübung darstellt, auch noch durch eine andere Motivation (hier: die Verächtlichmachung der Privatanklägerin) bestimmt wird, ist ohne Bedeutung. (T1) Veröff: SSt 52/62
  • RS0088836">12 Os 159/82
    Entscheidungstext OGH 04.11.1982 12 Os 159/82
    Vgl; Beisatz: Wird das gerechtfertigte Maß der Verteidigung nicht überschritten, so spielt die innere Einstellung in bezug auf die Verteidigungshandlung für die Rechtfertigung (hier: Nothilfe) keine Rolle; sie vermag insbesondere das Bestehen (oder weitere Bestehen) der Notwehrsituation nicht zu beeinflussen. (T2) Veröff: SSt 53/69
  • RS0088836">14 Os 69/90
    Entscheidungstext OGH 07.08.1990 14 Os 69/90
    Vgl; Beis wie T2; Veröff: JBl 1991,196
  • RS0088836">14 Os 28/24k
    Entscheidungstext OGH 08.10.2024 14 Os 28/24k
    vgl; Beisatz: Ein nicht bloß defensiv geprägtes Motiv hindert Rechtfertigung zwar ebenso wenig wie ein die Verteidigungshandlung begleitender Misshandlung- oder Verletzungsvorsatz, doch hängt Rechtfertigung nach § 3 StGB auch von der Erfüllung subjektiver Voraussetzungen ("subjektives Rechtfertigungselement") ab. Der (zumindest bedingte) Vorsatz des (sich zur Wehr setzenden) Täters hat sich auf das Vorliegen eines (gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden) rechtswidrigen Angriffs auf eines der in § 3 Abs 1 StGB genannten Rechtsgüter zu beziehen und muss zudem den Zusammenhang zwischen Angriff und (inkriminierter) Verteidigungshandlung dergestalt einschließen, dass diese in Reaktion auf Ersteren erfolgt, also ein intentionaler Zusammenhang besteht. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0088836

Im RIS seit

20.03.1980

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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