Norm
RabG §1Rechtssatz
Während bei den sogenannten "Werbegutscheinen" durch die Zusage eines Preisnachlasses ein künftiger Vertragsabschluß herbeigeführt oder doch erleichtert werden soll, wird den Erwerbern von "Warengutscheinen" ("Geschenkgutscheinen") auf Grund des bei ihrer Ausgabe schon endgültig abgeschlossenen Güteraustauschvertrages bereits ein unwiderruflicher Anspruch auf Waren des Ausstellers der Gutscheine der Höhe des jeweiligen Nennwertes (hier: Gutschein mit Nominale eintausend Schilling wird um achthundertfünfzig Schilling verkauft) verbrieft. Da Ausgabe und Einlösung wirtschaftlich und rechtlich als zeitlich aufeinanderfolgende Phasen eines einheitlichen Rechtsgeschäftes zu sehen sind, liegt nicht eine allgemeine, rabattrechtlich unbedenkliche Preissenkung vor, sondern wird ein gesetzwidriger Preisnachlaß im Sinne des § 1 Abs 2 RabG angekündigt und gewährt. ("Klepp 1.000,-- - Olympia - Schilling - Einkaufsgutschein").Während bei den sogenannten "Werbegutscheinen" durch die Zusage eines Preisnachlasses ein künftiger Vertragsabschluß herbeigeführt oder doch erleichtert werden soll, wird den Erwerbern von "Warengutscheinen" ("Geschenkgutscheinen") auf Grund des bei ihrer Ausgabe schon endgültig abgeschlossenen Güteraustauschvertrages bereits ein unwiderruflicher Anspruch auf Waren des Ausstellers der Gutscheine der Höhe des jeweiligen Nennwertes (hier: Gutschein mit Nominale eintausend Schilling wird um achthundertfünfzig Schilling verkauft) verbrieft. Da Ausgabe und Einlösung wirtschaftlich und rechtlich als zeitlich aufeinanderfolgende Phasen eines einheitlichen Rechtsgeschäftes zu sehen sind, liegt nicht eine allgemeine, rabattrechtlich unbedenkliche Preissenkung vor, sondern wird ein gesetzwidriger Preisnachlaß im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, RabG angekündigt und gewährt. ("Klepp 1.000,-- - Olympia - Schilling - Einkaufsgutschein").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0072106Dokumentnummer
JJR_19800325_OGH0002_0040OB00310_8000000_003