RS OGH 1998/5/18 5Ob700/78, 8Ob227/97h

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Veröffentlicht am 25.03.1980
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Rechtssatz

Der (mittelbare) Entschädigungsanspruch des Bestandnehmers beruht auf der positiven Bestimmung des § 5 EisbEG, mit welcher der Gesetzgeber aus Billigkeitsgründen die Bestandnehmer in den Kreis der zu entschädigenden Personen einbezogen hat.Der (mittelbare) Entschädigungsanspruch des Bestandnehmers beruht auf der positiven Bestimmung des Paragraph 5, EisbEG, mit welcher der Gesetzgeber aus Billigkeitsgründen die Bestandnehmer in den Kreis der zu entschädigenden Personen einbezogen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0058038

Dokumentnummer

JJR_19800325_OGH0002_0050OB00700_7800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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