RS OGH 2016/4/27 5Ob557/80, 5Ob578/82, 2Ob501/82, 2Ob611/82, 8Ob564/84, 3Ob565/84, 8Ob629/86, 7Ob692

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Veröffentlicht am 01.04.1980
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Norm

ZPO §503 Z4 E4c8
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die Feststellung, in welchem körperlichen oder geistigen Zustand sich eine Person in einem bestimmten Zeitpunkt befand, gehört dem Tatsachenbereich, die Beantwortung der Frage aber, ob der festgestellte Zustand einer Person deren rechtliche Handlungsunfähigkeit zur Folge hatte, dem Rechtsbereich an. Ob zur Feststellung des tatsächlichen Zustandes einer Person die amtlichen Wahrnehmungen des erkennenden Richters genügen oder ob es hiezu der Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen bedarf, ist von den Tatsacheninstanzen abschließend zu entscheiden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0043597

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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