RS OGH 1980/4/10 8Ob508/80, 6Ob603/89, 1Ob622/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.1980
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Norm

ABGB §484

Rechtssatz

Der Berechtigte braucht sich eine Verlegung der Dienstbarkeit auf ein anderes als das belastete Grundstück nicht gefallen lassen, selbst wenn dieses mit dem belsteten eine wirtschaftliche Einheit bildet.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 508/80
    Entscheidungstext OGH 10.04.1980 8 Ob 508/80
  • 6 Ob 603/89
    Entscheidungstext OGH 15.06.1989 6 Ob 603/89
  • 1 Ob 622/95
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 622/95
    Beisatz: Wenn der Eigentümer des dienenden Guts die Benutzung des neuen Wegs über andere Grundstücke duldet und damit dem Servitutsberechtigten zu erkennen gegeben haben sollte, daß er auf diese Weise das Fahrrecht verlegen wollte, kann er sich nicht darauf berufen, daß dem Servitutsberechtigten nur deswegen nun überhaupt keine Servitut mehr zustehe. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0011724

Dokumentnummer

JJR_19800410_OGH0002_0080OB00508_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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