Norm
ABGB §484Rechtssatz
Der Berechtigte braucht sich eine Verlegung der Dienstbarkeit auf ein anderes als das belastete Grundstück nicht gefallen lassen, selbst wenn dieses mit dem belsteten eine wirtschaftliche Einheit bildet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0011724Dokumentnummer
JJR_19800410_OGH0002_0080OB00508_8000000_002