Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Harald K*****, und 2.Yvonne K*****, beide vertreten durch Dr.Josef List, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1. Alois Z*****, und 2. Alois Josef Z*****, beide vertreten durch Dr.Alfred Lind und Dr.Klaus Rainer, Rechtsanwälte in Graz, wegen Entfernung eines Zauns (Streitwert 50.000 S) folgenden
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Im Beschluß vom 25.Juni 1996, AZ 1 Ob 622/95, wird der offenkundige Schreibfehler dahingehend berichtigt, daß in der Begründung (in der nicht anonymisierten Beschlußausfertigung Seite zehn, achte und
22. Zeile von oben sowie Seite elf, vierte Zeile von oben = in der anonymisierten Beschlußausfertigung Seite zehn, erste und 15.Zeile von oben, dritte Zeile von unten) der Ausdruck "actio negatoria" durch "actio confessoria" zu ersetzen ist (§ 419 ZPO).22. Zeile von oben sowie Seite elf, vierte Zeile von oben = in der anonymisierten Beschlußausfertigung Seite zehn, erste und 15.Zeile von oben, dritte Zeile von unten) der Ausdruck "actio negatoria" durch "actio confessoria" zu ersetzen ist (Paragraph 419, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0010OB00622.95.1003.000Dokumentnummer
JJT_19961003_OGH0002_0010OB00622_9500000_000