RS OGH 1980/4/16 6Ob513/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.1980
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Norm

ABGB §1323 A
ABGB §1323 D
BStG §18 Abs1

Rechtssatz

Mußte der Eigentümer zufolge der Enteignung mit einem Teil seines Betriebes bzw mit einer bereits vor dem Zeitpunkt, zu welchem er von der beabsichtigten Enteignung Kenntnis erhalten hatte, in die Wege geleiteten Betriebserweiterung auf andere Grundstücke ausweichen, so stellen die damit verbundenen Mehrauslagen einen durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteil dar, für welchen dem Einteigneten gemäß § 13 Abs 1 BStG 1948 (jetzt § 18 Abs 1 BStG 1971) Schadloshaltung (§ 1323 ABGB) gebührt (vgl SZ 49/123, 6 Ob 623/76).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 513/80
    Entscheidungstext OGH 16.04.1980 6 Ob 513/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0030255

Dokumentnummer

JJR_19800416_OGH0002_0060OB00513_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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