Norm
ABGB §1295 IIb2Rechtssatz
Wenn ein Organ eines Rechtsträgers schuldhaft die ihnen vom Gesetz übertragene Wahrung der öffentlichen Interessen und damit den Schutzzweck der Bauordnungen verletzt und als Folge solcher Handlungen und Unterlassungen Schäden eintreten, kann daraus eine Haftung des Rechtsträgers nach dem AHG entstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0023025Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009