RS OGH 1980/4/23 3Ob540/79, 4Ob581/79, 1Ob559/80, 3Ob528/80, 5Ob696/81, 3Ob616/82, 5Ob739/82, 1Ob817

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1980
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Norm

ABGB §922
ABGB §1052 A
ABGB §1170

Rechtssatz

Die Einrede des § 1052 ABGB soll nicht nur den Leistungsberechtigten sichern, sondern auch auf den Willen des Gegners Druck ausüben. Sie ist ein geeignetes Mittel, den Veräußerer zu einer umgehenden Verbesserung zu bestimmen und den Erwerber der undankbaren Aufgabe zu entheben, die Beseitigung der Mängel durch einen Dritten zu erreichen. Der Erwerber darf daher die gesamte Leistung (den Kaufpreis) bis zur gehörigen Erfüllung des Vertrages, somit bis zur Verbesserung der mangelhaften Ware verweigern.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 540/79
    Entscheidungstext OGH 23.04.1980 3 Ob 540/79
    Veröff: SZ 53/63
  • 4 Ob 581/79
    Entscheidungstext OGH 17.06.1980 4 Ob 581/79
  • 1 Ob 559/80
    Entscheidungstext OGH 27.08.1980 1 Ob 559/80
  • 3 Ob 528/80
    Entscheidungstext OGH 25.02.1981 3 Ob 528/80
  • 5 Ob 696/81
    Entscheidungstext OGH 02.03.1982 5 Ob 696/81
    Vgl aber; nur: Der Erwerber darf daher die gesamte Leistung (den Kaufpreis) bis zur gehörigen Erfüllung des Vertrages, somit bis zur Verbesserung der mangelhaften Ware verweigern. (T1) Beisatz: Bei teilbarer Leistung kann nur das Entgelt zurückbehalten werden, das auf die mit dem Mangel behaftete Teilleistung entfällt. (T2) Veröff: SZ 55/27 = JBl 1984,147
  • 3 Ob 616/82
    Entscheidungstext OGH 10.11.1982 3 Ob 616/82
    nur T1
  • 5 Ob 739/82
    Entscheidungstext OGH 23.11.1982 5 Ob 739/82
    nur T1
  • 1 Ob 817/82
    Entscheidungstext OGH 13.04.1983 1 Ob 817/82
    nur T1; Veröff: SZ 56/59 = RZ 1984/85 S 225
  • 3 Ob 525/83
    Entscheidungstext OGH 08.06.1983 3 Ob 525/83
    Auch; nur: Die Einrede des § 1052 ABGB soll nicht nur den Leistungsberechtigten sichern, sondern auch auf den Willen des Gegners Druck ausüben. Sie ist ein geeignetes Mittel, den Veräußerer zu einer umgehenden Verbesserung zu bestimmen und den Erwerber der undankbaren Aufgabe zu entheben. (T3)
  • 1 Ob 670/83
    Entscheidungstext OGH 15.06.1983 1 Ob 670/83
  • 1 Ob 617/83
    Entscheidungstext OGH 31.08.1983 1 Ob 617/83
    Veröff: RdW 1984,41
  • 5 Ob 36/83
    Entscheidungstext OGH 27.09.1983 5 Ob 36/83
    nur T1
  • 5 Ob 7/83
    Entscheidungstext OGH 22.11.1983 5 Ob 7/83
    nur T1
  • 4 Ob 523/83
    Entscheidungstext OGH 08.05.1984 4 Ob 523/83
  • 2 Ob 661/84
    Entscheidungstext OGH 18.12.1984 2 Ob 661/84
  • 4 Ob 554/87
    Entscheidungstext OGH 30.06.1987 4 Ob 554/87
    Auch; Beisatz: Besteht die nicht erbrachte Nebenleistung aber in einer an einen Dritten zu erbringenden Zahlung, dann fällt der Grund für eine Zurückbehaltung des gesamten Kaufpreises weg. (T4) Veröff: WBl 1987,275
  • 6 Ob 526/88
    Entscheidungstext OGH 05.05.1988 6 Ob 526/88
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 592/88
    Entscheidungstext OGH 16.06.1988 7 Ob 592/88
    Beisatz: Auch dann, wenn der nachleistungspflichtige Käufer - vielleicht in Unkenntnis der bestehenden Mängel - die Kaufsache annimmt, ohne jedoch auf die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen zu verzichten, besteht das Bedürfnis einer Druckausübung auf den vorleistungspflichtigen Verkäufer. (T5)
  • 2 Ob 530/90
    Entscheidungstext OGH 25.04.1990 2 Ob 530/90
    Veröff: ecolex 1990,677
  • 4 Ob 501/93
    Entscheidungstext OGH 12.01.1993 4 Ob 501/93
    Auch; Veröff: EvBl 1993/101 S 425
  • 6 Ob 312/00a
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 312/00a
    Auch; nur: Die Einrede des § 1052 ABGB soll auch auf den Willen des Gegners Druck ausüben. Sie ist ein geeignetes Mittel, den Veräußerer zu einer umgehenden Verbesserung zu bestimmen. (T6)
  • 5 Ob 31/02y
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 5 Ob 31/02y
    Auch; nur T6
  • 7 Ob 103/05f
    Entscheidungstext OGH 25.05.2005 7 Ob 103/05f
    Vgl auch
  • 6 Ob 80/05s
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 80/05s
    Vgl auch; Beisatz: Das volle Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht, wenn von einem Missverhältnis zwischen den vom Gewährleistungsberechtigten verfolgten Interessen an der Leistungsverweigerung und dem Interesse des Werkunternehmers an der Bezahlung des Werklohns für den mängelfreien Teil des Werks auszugehen ist. Hier: Missbräuchliche Rechtsausübung, wenn das hergestellte Werk in Gebrauch genommen wurde und die Mängelbehebung keine besonderen Fachkenntnisse und kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien zur Voraussetzung hat. (T7)
  • 1 Ob 262/07x
    Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 262/07x
    Vgl aber; Beis wie T7 nur: Das volle Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht, wenn von einem Missverhältnis zwischen den vom Gewährleistungsberechtigten verfolgten Interessen an der Leistungsverweigerung und dem Interesse des Werkunternehmers an der Bezahlung des Werklohns für den mängelfreien Teil des Werks auszugehen ist. (T8)
  • 7 Ob 112/09k
    Entscheidungstext OGH 08.07.2009 7 Ob 112/09k
    Auch; Beisatz: Das Leistungsverweigerungsrecht hat den Zweck, Druck auf den Leistungsstörer zur Verbesserung der mangelhaften Sache (des mangelhaften Werks; der mangelhaften Leistung) auszuüben. (T9)
  • 4 Ob 137/11t
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 137/11t
    Vgl auch; nur T6
  • 6 Ob 140/16f
    Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 140/16f
    Auch; nur T1; Beisatz: Der Käufer darf eine ihm zur Sicherung seines Mängelbehebungsanspruchs vom Verkäufer zwecks Freigabe des Restkaufpreises übergebene Bankgarantie in Ausübung seines Leistungsverweigerungsrechts zur Gänze abrufen, auch wenn der abgerufene Betrag den konkret erforderlichen Mängelbehebungsaufwand übersteigt (so bereits 5 Ob 36, 37/83). (T10)
  • 5 Ob 191/20d
    Entscheidungstext OGH 30.11.2020 5 Ob 191/20d
    Vgl
  • 2 Ob 34/21w
    Entscheidungstext OGH 27.01.2022 2 Ob 34/21w
    Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts durch den einzelnen Wohnungseigentümer wegen Mängel an allgemeinen Teilen der Wohnungseigentumsanlage als Schikane zu werten ist, sind die gesamten Behebungskosten heranzuziehen. (T11)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0018507

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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