RS OGH 1980/4/23 3Ob540/79, 4Ob1657/95 (4Ob1658/95), 1Ob273/97x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1980
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Norm

ABGB §922
ABGB §928
HGB §377 B

Rechtssatz

Offen ist jeder Mangel, der nicht verdeckt ist, also diesseits der Grenze des bei der Untersuchung zu Erkennenden liegt. Zu den offenen Mängeln gehören alle Mängel, die entweder einer Untersuchung nicht bedurften oder bei einer Untersuchung, falls sie ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, zutage gefördert wurden oder falls die Untersuchung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, bei ordnungsgemäßer Untersuchung hätten zutage gefördert werden können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0018656

Dokumentnummer

JJR_19800423_OGH0002_0030OB00540_7900000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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