Norm
ABGB §928Rechtssatz
Ein verborgener Mangel ist ein Mangel, der sich in einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellen läßt und der dem Käufer bei Ablieferung der Ware auch tatsächlich nicht bekannt geworden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0018522Dokumentnummer
JJR_19800423_OGH0002_0030OB00540_7900000_003