- 1 Ob 585/80
Entscheidungstext OGH 30.04.1980 1 Ob 585/80
Veröff: EvBl 1980/218 S 662 = JBl 1981,104
- RS0017315">1 Ob 772/82
nur: Die Anwendung der Bestimmungen über die Gesamtschuld setzt nur eine gemeinschaftliche Schuld, aber nicht deren Entstehung aus demselben Rechtsgrund voraus; eine Solidarschuld kann sich auch aus jeweils verschiedenen, bei den einzelnen Verpflichteten vorliegenden Rechtsgründen ergeben. (T1) Beisatz: Auch gleichzeitige Übernahme der Verpflichtung ist für die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses nicht erforderlich (SZ 52/185). (T2) Veröff: JBl 1983,537 = SZ 56/21
- RS0017315">1 Ob 40/83
Auch; nur T1; Veröff: ÖBl 1984,164
- RS0017315">5 Ob 356/87
Beisatz: Hier: Übernahme der wechselrechtlichen Mithaftung für die Kreditschuld des Gemeinschuldners. (T3) Veröff: WBl 1988,29
- RS0017315">8 Ob 646/88
Auch; nur T1; Beisatz: Eine Unterscheidung zwischen echten und unechten Gesamtschulden ist dem ABGB fremd. (T4) Veröff: WBl 1989,347 = GesRZ 1990,45
- RS0017315">3 Ob 514/94
Entscheidungstext OGH 13.03.1996 3 Ob 514/94
nur: Die Anwendung der Bestimmungen über die Gesamtschuld setzt nur eine gemeinschaftliche Schuld, aber nicht deren Entstehung aus demselben Rechtsgrund voraus. (T5)
- RS0017315">8 Ob 318/97s
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Wesentlich ist, daß eine Erfüllungsgemeinschaft vorliegt und dem Gläubiger das Privileg des Wahlrechts, auf welchen seiner Schuldner er zuerst greifen will, zukommt. (T6)
- RS0017315">6 Ob 174/02k
Vgl; Beis wie T6
- RS0017315">7 Ob 148/02v
Auch; nur T5; Beis wie T6; Beisatz: Ist daher neben dem Anspruch auf Schadenersatz auf Grund eines Vertrages ein Dritter deliktisch zum Ersatz desselben Schadens verpflichtet, liegt Korrealität und damit eine materielle Streitgenossenschaft nach
§11 Z1 ZPO vor. (T7)
- RS0017315">6 Ob 316/02t
Auch
- RS0017315">4 Ob 94/04h
Auch; nur T5; Beisatz: Der Regressanspruch besteht unabhängig davon, ob die Gesamtschuld auf gemeinsamem Rechtsgrund beruht. (T8); Beisatz: Hier: Haftung aus Verschulden und Haftung nach PHG. (T9); Veröff: SZ 2004/81
- RS0017315">1 Ob 221/06s
nur T1; Beisatz: Daher können auch für den Ersatzanspruch wegen eines bestimmten Schadens mehrere Personen als Solidarschuldner auf Grund unterschiedlicher Rechtsgründe haften. Wesentlich ist nur das Bestehen einer Erfüllungsgemeinschaft in Ansehung desselben Schadens. Bedeutsam ist insofern somit die Identität der geschuldeten Leistung. (T10)
- RS0017315">1 Ob 105/13t
Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 105/13t
Auch
- RS0017315">2 Ob 180/13d
Entscheidungstext OGH 17.03.2014 2 Ob 180/13d
nur T5; Beis wie T10
- RS0017315">3 Ob 228/13w
Entscheidungstext OGH 21.08.2014 3 Ob 228/13w
Auch; Beisatz: Hier: Aufwandersatzanspruch gewerblicher Erbensucher. (T11)
- RS0017315">10 Ob 8/15x
Entscheidungstext OGH 15.12.2015 10 Ob 8/15x
Vgl auch; Beis wie T6
- RS0017315">6 Ob 136/16t
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 6 Ob 136/16t
Auch; nur: Die Anwendung der Bestimmungen über die Gesamtschuld setzt eine gemeinschaftliche Schuld voraus. (T12)
- RS0017315">10 Ob 2/23a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023
10 Ob 2/23a vgl; Beisatz: Hier: Haftung des Händlers und des Herstellers für ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG. (T13)