RS OGH 1980/5/13 5Ob533/80

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Veröffentlicht am 13.05.1980
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Norm

ABGB §833 C2
ABGB §835 A
ABGB §841
ABGB §843 B
Vlbg RaumplangungsG allg

Rechtssatz

In der Teilung eines Grundbuchskörpers durch Abschreibung eines Bestandteiles und die Eröffnung einer neuen Einlage für diesen Bestandteil ohne Änderung der Eigentumsverhältnisse liegt eine Veränderung der gemeinschaftlichen Sache, mit der alle Teilhaber einverstanden sein müssen. Die fehlende Zustimmung der Miteigentümer zur Einholung einer behördlichen Teilungsgenehmigung, (hier nach Vlbg RaumplangungsG), welche Voraussetzung für die Teilung des Grundbuchskörpers ist, hat im streitigen Verfahren zu erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 533/80
    Entscheidungstext OGH 13.05.1980 5 Ob 533/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0038771

Dokumentnummer

JJR_19800513_OGH0002_0050OB00533_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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