Norm
ABGB §154 Abs2 GRechtssatz
§ 154 Abs 2 ABGB enthält eine taxative Aufzählung; Adoptionsverträge fallen daher nicht unter diese Gesetzesstelle. Die Interessen des Elternteiles, der den Adoptionsvertrag nicht unterfertigte, werden durch die Bestimmung des § 181 ABGB über das Zustimmungsrecht gewahrt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0048133Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.06.2014