Norm
ABGB §154 Abs2 GRechtssatz
§ 154 Abs 2 ABGB enthält eine taxative Aufzählung; Adoptionsverträge fallen daher nicht unter diese Gesetzesstelle. Die Interessen des Elternteiles, der den Adoptionsvertrag nicht unterfertigte, werden durch die Bestimmung des § 181 ABGB über das Zustimmungsrecht gewahrt.Paragraph 154, Absatz 2, ABGB enthält eine taxative Aufzählung; Adoptionsverträge fallen daher nicht unter diese Gesetzesstelle. Die Interessen des Elternteiles, der den Adoptionsvertrag nicht unterfertigte, werden durch die Bestimmung des Paragraph 181, ABGB über das Zustimmungsrecht gewahrt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0048133Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.06.2014