RS OGH 1980/5/14 3Ob536/80, 3Ob538/82, 1Ob579/83, 1Ob584/84, 3Ob555/84, 5Ob501/87, 6Ob712/87, 6Ob554

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Veröffentlicht am 14.05.1980
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Norm

ABGB §830 A
ABGB §843 A
ABGB §841

Rechtssatz

Eine Naturalteilung ist unmöglich, wenn die Sache nicht ohne wesentliche Wertminderung geteilt werden kann oder wenn einer Teilung rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Dies wird in der Regel bei einem einzelnen Gebäude der Fall sein. Ähnliches kann sich bei einer ganz oder überwiegend verbauten Liegenschaft aus der Art der Verbauung ergeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0013230

Dokumentnummer

JJR_19800514_OGH0002_0030OB00536_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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