RS OGH 1980/5/20 5Ob303/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1980
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Norm

ABGB §414 ff

Rechtssatz

Hat der Unternehmer eine bewegliche Sache aus seinem Stoff hergestellt, so ist ei Eigentümer der neuen Sache, hat aber in Erfüllung seiner Vertragspflicht das Eigentum daran dem Besteller zu übertragen. Hat er nur Nebensachen und Zutaten für das Werk aus eingenem beigestellt, die nicht schon durch ihre Verwendung ( § 416 ABGB ) Eigentum des Bestellers geworden sind, muß er die gleichfalls in das Eigentum des Bestellers bringen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 303/80
    Entscheidungstext OGH 20.05.1980 5 Ob 303/80
    JBl 1982,88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0011064

Dokumentnummer

JJR_19800520_OGH0002_0050OB00303_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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