RS OGH 1980/5/20 5Ob536/80

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Veröffentlicht am 20.05.1980
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Norm

ASVG §4 Abs2
ASVG §175
ASVG §176 Abs1 Z6
ASVG §333 Abs4

Rechtssatz

Ministranten verrichten bei der Messe anstelle der Kleriker Altardienste liturgischer Art ohne den erklärten oder doch erkennbaren Willen, ein Rechtsverhältnis zu begründen, das allenfalls auch durchsetzbare Rechte und Pflichten zum Inhalt hat. Ministranten sind daher keine Dienstnehmer im Sinne des ASVG und stehen in keinem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, sodaß sie aus diesem Grund keinen Arbeitsunfall erleiden können. Üb hingegen ein Ministrant nicht Altardienste liturgischer Art, sondern dem Mesner zustehende Dienste (hier: Anzünden von Christbaumkerzen) aus und erleidet er dabei einen Unfall, handelt es sich um einen dem Arbeitsunfall gleichgestellten Unfall (§ 176 Abs 1 Z 6 ASVG).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0083567

Dokumentnummer

JJR_19800520_OGH0002_0050OB00536_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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