TE OGH 1980/5/20 5Ob536/80

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.05.1980
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Norm

ASVG §4 Abs2
ASVG §175
ASVG §176 Abs1 Z6
ASVG §333 Abs1
ASVG §333 Abs4
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 175 heute
  2. ASVG § 175 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  3. ASVG § 175 gültig von 01.04.2021 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  4. ASVG § 175 gültig von 01.04.2021 bis 10.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  5. ASVG § 175 gültig von 11.03.2020 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  6. ASVG § 175 gültig von 11.03.2020 bis 10.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  7. ASVG § 175 gültig von 01.01.2013 bis 10.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  8. ASVG § 175 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  9. ASVG § 175 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  10. ASVG § 175 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  11. ASVG § 175 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  12. ASVG § 175 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
  13. ASVG § 175 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/1999
  14. ASVG § 175 gültig von 01.08.1998 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  15. ASVG § 175 gültig von 01.01.1992 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991
  1. ASVG § 176 heute
  2. ASVG § 176 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. ASVG § 176 gültig von 01.03.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  4. ASVG § 176 gültig von 01.01.2013 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  5. ASVG § 176 gültig von 14.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2012
  6. ASVG § 176 gültig von 01.01.2011 bis 13.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. ASVG § 176 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  8. ASVG § 176 gültig von 07.08.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  9. ASVG § 176 gültig von 07.08.2002 bis 31.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2002
  10. ASVG § 176 gültig von 19.01.2002 bis 06.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  11. ASVG § 176 gültig von 19.01.2002 bis 31.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2002
  12. ASVG § 176 gültig von 01.01.2002 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  13. ASVG § 176 gültig von 01.01.2002 bis 31.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  14. ASVG § 176 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  15. ASVG § 176 gültig von 01.07.1999 bis 31.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/1999
  16. ASVG § 176 gültig von 01.02.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  17. ASVG § 176 gültig von 01.01.1999 bis 31.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  18. ASVG § 176 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  19. ASVG § 176 gültig von 01.08.1998 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 176 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  21. ASVG § 176 gültig von 01.07.1997 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  22. ASVG § 176 gültig von 01.08.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  1. ASVG § 333 heute
  2. ASVG § 333 gültig ab 01.01.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 642/1989
  1. ASVG § 333 heute
  2. ASVG § 333 gültig ab 01.01.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 642/1989

Anmerkung

Z53079

Kopf

SZ 53/79

Spruch

Eine zu den Aufgaben des Mesners gehörige Tätigkeit eines Ministranten ist eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 176 Abs. 1 Z. 6 ASVG; dem Leiter der Kirche kommt die Haftungsbefreiung des § 333 Abs. 4 ASVG zugute.Eine zu den Aufgaben des Mesners gehörige Tätigkeit eines Ministranten ist eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG; dem Leiter der Kirche kommt die Haftungsbefreiung des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG zugute.

OGH 20. Mai 1980, 5 Ob 536/80 (LG Linz 13 R 660/79; BG Linz 11 C 3417/78)

Text

Der am 17. November 1964 geborene Kläger verrichtet seit dem Herbst 1975 bei den Gottesdiensten der unter dem Vikariat des Beklagten stehenden Kirchengemeinde Ministrantendienste. Zu Weihnachten 1976 wurde er dabei vom Beklagten nach Belehrung, daß Christbaumkerzen zuerst im oberen und dann im unteren Bereich des Christbaumes zu entzunden seien, und nach Unterweisung im Gebrauch des dabei zu verwendenden, an einer zirka 1.6 m langen Stange befestigten Gasanzunders mit dem Anzunden der Kerzen am Altar und an dem etwa 3 m hohen Christbaum betraut. Nachdem er diese Tätigkeit an mehreren Tagen der Weihnachtszeit verrichtet hatte, sollte er auch am 4. Jänner 1976 auf Anweisung des beklagten Vikars zusammen mit seinem Zwillingsbruder und seiner damals dreizehnjährigen Schwester die Kerzen des Altares und des Christbaumes zur Vorbereitung der Meßfeier entzunden. Während er zunächst die Kerzen des Altares entzundete, entflammten seine beiden Geschwister die Christbaumkerzen und entfernten sich danach vom Christbaum. Als der Kläger bemerkte, daß zwei Kerzen im oberen Bereich des Christbaumes nicht brannten, versuchte er mit dem Gasanzunder, diese beiden Kerzen anzuzunden. Dabei fing der Ärmel seiner liturgischen Kleidung an den im unteren Bereich des Christbaumes brennenden Kerzen Feuer. Auf sein Schreien hin kamen ihm sofort seine beiden Geschwister und der während der ganzen Zeit dieser Vorbereitungsarbeiten zur Meßfeier in der Sakristei mit dem Anziehen seiner liturgischen Kleidung beschäftigte Beklagte zur Hilfe. Der Kläger erlitt eine Verbrennung 2. bis 3. Grades am linken Oberarm, eine Rötung der Haut der linken Gesichtshälfte und eine Versengung der linksseitigen Kopfhaare; zudem wurde seine neuwertige Strickweste beschädigt.

Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld, zum Ersatz des sonstigen Schadens und die Feststellung, daß ihm der Beklagte die Kosten einer am linken Oberarm durchzuführenden kosmetischen Operation zur Beseitigung der Brandnarben zu bezahlen habe. Er begrundete dieses Begehren im wesentlichen mit der Behauptung, daß der Beklagte schuldhaft die ihm obliegende Aufsichtspflicht vernachlässigt habe und deshalb gemäß § 1309 ABGB schadenersatzpflichtig sei.Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld, zum Ersatz des sonstigen Schadens und die Feststellung, daß ihm der Beklagte die Kosten einer am linken Oberarm durchzuführenden kosmetischen Operation zur Beseitigung der Brandnarben zu bezahlen habe. Er begrundete dieses Begehren im wesentlichen mit der Behauptung, daß der Beklagte schuldhaft die ihm obliegende Aufsichtspflicht vernachlässigt habe und deshalb gemäß Paragraph 1309, ABGB schadenersatzpflichtig sei.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, erhob die Einrede der unheilbaren sachlichen Unzuständigkeit des Erstgerichtes, weil für den Streit die Arbeitsgerichtsbarkeit geboten sei, und wendete im wesentlichen ein, daß er als Priester und Leiter des Gottesdienstes und der Vorbereitungen dazu im Verhältnis zu dem weisungsgebundenen Kläger einem Aufseher im Betriebe im Sinne der §§ 332 f. ASVG gleichzuhalten sei. Dem Kläger habe er generelle Anweisungen über das Anzunden der Kerzen am Altar und am Christbaum erteilt.Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, erhob die Einrede der unheilbaren sachlichen Unzuständigkeit des Erstgerichtes, weil für den Streit die Arbeitsgerichtsbarkeit geboten sei, und wendete im wesentlichen ein, daß er als Priester und Leiter des Gottesdienstes und der Vorbereitungen dazu im Verhältnis zu dem weisungsgebundenen Kläger einem Aufseher im Betriebe im Sinne der Paragraphen 332, f. ASVG gleichzuhalten sei. Dem Kläger habe er generelle Anweisungen über das Anzunden der Kerzen am Altar und am Christbaum erteilt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es erkannte der Unzuständigkeitseinrede keine Berechtigung zu, ohne freilich darüber mit Beschluß abzusprechen. Dem Beklagten komme nicht die Stellung eines Aufsehers im Betrieb zu, weil es sich bei der Tätigkeit des Klägers als Ministrant mangels eines zeitlichen Verpflichtungsverhältnisses, einer persönlichen Arbeitspflicht und einer wirtschaftlichen Unterordnung nicht um ein arbeitsähnliches Verhältnis handle. Die Vorschrift des § 1309 ABGB, auf die sich der Kläger berufe, finde keine Anwendung, wenn sich der zu Beaufsichtigende selbst geschädigt habe, wie dies hier der Fall gewesen sei. Allerdings könne in einem solchen Fall im Rahmen des § 1304 ABGB vom Aufsichtspflichtigen Schadenersatz in Form einer Schadensteilung verlangt werden, wenn feststehe, daß der Beschädigte ungenügend beaufsichtigt wurde. Es müsse daher dem Beklagten zumindest eine fahrlässige Vernachlässigung der Aufsichtspflicht vorgeworfen werden können, wovon jedoch keine Rede sein könne, weil er den Kläger über die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen belehrt habe und nach längerer Ausübung des Entzundens der Altar- und Christbaumkerzen durch diesen keine Veranlassung sehen mußte, diese Tätigkeit den Kläger nicht allein verrichten zu lassen. Es sei dem Beklagten nicht zumutbar gewesen, ständig die Tätigkeit des Klägers im Auge zu haben und sich in seiner unmittelbaren Nähe aufzuhalten.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es erkannte der Unzuständigkeitseinrede keine Berechtigung zu, ohne freilich darüber mit Beschluß abzusprechen. Dem Beklagten komme nicht die Stellung eines Aufsehers im Betrieb zu, weil es sich bei der Tätigkeit des Klägers als Ministrant mangels eines zeitlichen Verpflichtungsverhältnisses, einer persönlichen Arbeitspflicht und einer wirtschaftlichen Unterordnung nicht um ein arbeitsähnliches Verhältnis handle. Die Vorschrift des Paragraph 1309, ABGB, auf die sich der Kläger berufe, finde keine Anwendung, wenn sich der zu Beaufsichtigende selbst geschädigt habe, wie dies hier der Fall gewesen sei. Allerdings könne in einem solchen Fall im Rahmen des Paragraph 1304, ABGB vom Aufsichtspflichtigen Schadenersatz in Form einer Schadensteilung verlangt werden, wenn feststehe, daß der Beschädigte ungenügend beaufsichtigt wurde. Es müsse daher dem Beklagten zumindest eine fahrlässige Vernachlässigung der Aufsichtspflicht vorgeworfen werden können, wovon jedoch keine Rede sein könne, weil er den Kläger über die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen belehrt habe und nach längerer Ausübung des Entzundens der Altar- und Christbaumkerzen durch diesen keine Veranlassung sehen mußte, diese Tätigkeit den Kläger nicht allein verrichten zu lassen. Es sei dem Beklagten nicht zumutbar gewesen, ständig die Tätigkeit des Klägers im Auge zu haben und sich in seiner unmittelbaren Nähe aufzuhalten.

Das Gericht zweiter Instanz hob in Stattgebung der Berufung des Klägers das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache mit dem Auftrag, das Verfahren erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen, zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung in die erste Instanz zurück. Der Tatbestand des § 1309 ABGB komme hier nicht in Betracht. Beschädige eine ungenügend beaufsichtigte Person sich selbst, so könne sie im Rahmen des § 1304 ABGB vom Aufsichtspflichtigen Schadenersatz verlangen, wobei - wie im Falle des § 1309 ABGB - der Beschädigte die Vernachlässigung der Obsorge und der Aufsichtspflichtige seine Schuldlosigkeit zu beweisen habe. Das Maß der Aufsichtspflicht richte sich nach den Anschauungen des Verkehrs und danach, was in Hinblick auf das Alter, die Eigenschaften, die Entwicklung des Aufsichtsbedürftigen und die wirtschaftliche Lage des Verpflichteten von diesem nach vernünftigen Maßstäben verlangt werden könne. Höhere Anforderungen seien nur zu stellen, wenn die Aufsichtsperson Grund zur Annahme gehabt habe, daß die ihrer Aufsicht anvertraute Person Schaden stiften werde. Fahrlässigkeit genüge bereits. Das Anzunden eines Christbaumes stelle, wie die Anzahl der jährlichen Christbaumbrände und auch der hier zur Entscheidung stehende Fall zeige, eine gefährliche Tätigkeit dar, die mit dem weitaus weniger gefährlichen Anzunden von Altarkerzen nicht vergleichbar sei. Es könne auch nicht außer Betracht bleiben, daß der vom Kläger verwendete und mit Gas betriebene Kerzenanzunder bei falscher Anwendung wie ein Schweißbrenner wirke, und es müsse berücksichtigt werden, daß der Kläger zum Unfallszeitpunkt erst knapp 11 Jahre alt gewesen und nicht in der Lage gewesen sei, die Gefährlichkeit des Anzundens eines Christbaumes voll abzuschätzen. Dem Beklagten sei vorzuwerfen, daß er es unterlassen habe, den Kläger und dessen Geschwister beim Anzunden der Kerzen des Christbaumes persönlich zu beaufsichtigen, denn er habe bei entsprechender Sorgfalt mit dem Eintritt der dann eingetretenen Schadensfolgen rechnen müssen. Ein Mitverschulden des Klägers sei in Anbetracht der Tatsache, daß für ein Kind seiner Altersstufe normalerweise die mit dem Anzunden der Kerzen eines Christbaumes verbundenen Gefahren nicht erkennbar seien, im Sinne der §§ 1304 und 1310 ABGB zu verneinen. Da das Erstgericht sich mit der Berechtigung der geltend gemachten Schmerzensgeld- und sonstigen Schadenersatzansprüche nicht befaßt habe, sei die Rechtssache noch nicht spruchreif.Das Gericht zweiter Instanz hob in Stattgebung der Berufung des Klägers das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache mit dem Auftrag, das Verfahren erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen, zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung in die erste Instanz zurück. Der Tatbestand des Paragraph 1309, ABGB komme hier nicht in Betracht. Beschädige eine ungenügend beaufsichtigte Person sich selbst, so könne sie im Rahmen des Paragraph 1304, ABGB vom Aufsichtspflichtigen Schadenersatz verlangen, wobei - wie im Falle des Paragraph 1309, ABGB - der Beschädigte die Vernachlässigung der Obsorge und der Aufsichtspflichtige seine Schuldlosigkeit zu beweisen habe. Das Maß der Aufsichtspflicht richte sich nach den Anschauungen des Verkehrs und danach, was in Hinblick auf das Alter, die Eigenschaften, die Entwicklung des Aufsichtsbedürftigen und die wirtschaftliche Lage des Verpflichteten von diesem nach vernünftigen Maßstäben verlangt werden könne. Höhere Anforderungen seien nur zu stellen, wenn die Aufsichtsperson Grund zur Annahme gehabt habe, daß die ihrer Aufsicht anvertraute Person Schaden stiften werde. Fahrlässigkeit genüge bereits. Das Anzunden eines Christbaumes stelle, wie die Anzahl der jährlichen Christbaumbrände und auch der hier zur Entscheidung stehende Fall zeige, eine gefährliche Tätigkeit dar, die mit dem weitaus weniger gefährlichen Anzunden von Altarkerzen nicht vergleichbar sei. Es könne auch nicht außer Betracht bleiben, daß der vom Kläger verwendete und mit Gas betriebene Kerzenanzunder bei falscher Anwendung wie ein Schweißbrenner wirke, und es müsse berücksichtigt werden, daß der Kläger zum Unfallszeitpunkt erst knapp 11 Jahre alt gewesen und nicht in der Lage gewesen sei, die Gefährlichkeit des Anzundens eines Christbaumes voll abzuschätzen. Dem Beklagten sei vorzuwerfen, daß er es unterlassen habe, den Kläger und dessen Geschwister beim Anzunden der Kerzen des Christbaumes persönlich zu beaufsichtigen, denn er habe bei entsprechender Sorgfalt mit dem Eintritt der dann eingetretenen Schadensfolgen rechnen müssen. Ein Mitverschulden des Klägers sei in Anbetracht der Tatsache, daß für ein Kind seiner Altersstufe normalerweise die mit dem Anzunden der Kerzen eines Christbaumes verbundenen Gefahren nicht erkennbar seien, im Sinne der Paragraphen 1304 und 1310 ABGB zu verneinen. Da das Erstgericht sich mit der Berechtigung der geltend gemachten Schmerzensgeld- und sonstigen Schadenersatzansprüche nicht befaßt habe, sei die Rechtssache noch nicht spruchreif.

Über Rekurs des Beklagten hob der Oberste Gerichtshof den Beschluß des Berufungsgerichtes auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung auf.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Da das Erstgericht, wenngleich nur in den Gründen seiner Entscheidung und nicht - wie dies geboten gewesen wäre - durch förmlichen Ausspruch in Beschlußform, die Einrede seiner sachlichen Unzuständigkeit verworfen hat und der Beklagte diese Entscheidung nicht bekämpfte, liegt eine bindende Entscheidung über dieses Prozeßhindernis vor (SZ 31/74 u. a., zuletzt 3 Ob 527/79), sodaß es dem Beklagten verwehrt ist, den Beschluß des Berufungsgerichtes mit der Begründung, für diesen Rechtsstreit sei das Arbeitsgericht zuständig, wegen Nichtigkeit gemäß § 477 Abs. 1 Z. 3 ZPO anzufechten.Da das Erstgericht, wenngleich nur in den Gründen seiner Entscheidung und nicht - wie dies geboten gewesen wäre - durch förmlichen Ausspruch in Beschlußform, die Einrede seiner sachlichen Unzuständigkeit verworfen hat und der Beklagte diese Entscheidung nicht bekämpfte, liegt eine bindende Entscheidung über dieses Prozeßhindernis vor (SZ 31/74 u. a., zuletzt 3 Ob 527/79), sodaß es dem Beklagten verwehrt ist, den Beschluß des Berufungsgerichtes mit der Begründung, für diesen Rechtsstreit sei das Arbeitsgericht zuständig, wegen Nichtigkeit gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO anzufechten.

Ministranten (lat. Altardiener) sind Knaben und Jungmänner, die bei der Messe anstelle der Kleriker Dienste verrichten (Brockhaus Enzyklopädie[17], 12. Bd., 594). Ihre aktive Mitwirkung an der Gestaltung des Gottesdienstes durch die Verrichtung von Altardiensten erfolgt in aller Regel ohne dem erklärten oder doch erkennbaren Willen, damit auf der Ebene des Rechtes Folgen zu bewirken, also ein Rechtsverhältnis zu begrunden, das allenfalls auch durchsetzbare Rechte und Pflichten zum Inhalte hat (Bydlinski, Privatautonomie, 7; Koziol - Welser, Grundriß I[5], 72 f.; ZBl. 1926/126). Sie sind deshalb auch nicht Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG und es kann daher auch von keinem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gesprochen werden, in dem sie zu ihrer Kirche stunden. Der Unfall des klagenden Ministranten kann aus diesem Gründe nicht als Arbeitsunfall im Sinne des § 175 ASVG beurteilt werden. Es ist jedoch zu prüfen, ob es sich um einen den Arbeitsunfällen gleichgestellten Unfall im Sinne des § 176 Abs. 1 Z. 6 ASVG gehandelt hat. Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit, bei der er den Unfall erlitt, gehört nicht zu den einem Ministranten zukommenden Altardiensten liturgischer Art, vielmehr fällt das Anzunden der Kerzen des Altars und des Christbaumes ebenso wie auch alle übrigen einfachen Kirchendienste, die sich in körperlich zu verrichtender Tätigkeit erschöpfen, zu den Aufgaben des Mesners (Brockhaus Enzyklopädie[17], 10. Bd., 827 12. Bd., 439) und stellte somit eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 176 Abs. 1 Z. 6 ASVG dar, wie sie sonst nur ein nach § 4 ASVG Versicherter ausübt (SZ 42/39; SZ 48/123; EvBl. 1979/102 u. a.). Gemäß § 333 Abs. 1 ASVG ist der Dienstgeber zum Ersatz des Schadens, der dem solcherart tätig Gewordenen infolge eines Arbeitsunfalles durch eine Verletzung am Körper entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hat, und diese Haftungsbeschränkung gilt nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle auch für Ersatzansprüche des Verletzten gegen gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter des Unternehmers und gegen Aufseher im Betriebe. Da dem beklagten Vikar fraglos die Leitung der Kirche zustand, in der sich der Unfall des klagenden Ministranten beim Entzunden der Kerzen des Christbaumes ereignete, kommt ihm auch in Ermangelung einer vorsätzlichen Verursachung des Unfalles des Klägers das Privileg der Haftungsbefreiung gemäß dem Abs. 4 des § 333 ASVG zugute. Aus diesem Gründe ist die Rechtssache schon jetzt entscheidungsreif, sodaß in Stattgebung des Rekurses des beklagten Vikars der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Gericht zweiter Instanz aufzutragen ist, über die Berufung des klagenden Ministranten im Sinne einer Bestätigung des erstinstanzlichen Urteiles neuerlich zu entscheiden.Ministranten (lat. Altardiener) sind Knaben und Jungmänner, die bei der Messe anstelle der Kleriker Dienste verrichten (Brockhaus Enzyklopädie[17], 12. Bd., 594). Ihre aktive Mitwirkung an der Gestaltung des Gottesdienstes durch die Verrichtung von Altardiensten erfolgt in aller Regel ohne dem erklärten oder doch erkennbaren Willen, damit auf der Ebene des Rechtes Folgen zu bewirken, also ein Rechtsverhältnis zu begrunden, das allenfalls auch durchsetzbare Rechte und Pflichten zum Inhalte hat (Bydlinski, Privatautonomie, 7; Koziol - Welser, Grundriß I[5], 72 f.; ZBl. 1926/126). Sie sind deshalb auch nicht Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und es kann daher auch von keinem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gesprochen werden, in dem sie zu ihrer Kirche stunden. Der Unfall des klagenden Ministranten kann aus diesem Gründe nicht als Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 175, ASVG beurteilt werden. Es ist jedoch zu prüfen, ob es sich um einen den Arbeitsunfällen gleichgestellten Unfall im Sinne des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG gehandelt hat. Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit, bei der er den Unfall erlitt, gehört nicht zu den einem Ministranten zukommenden Altardiensten liturgischer Art, vielmehr fällt das Anzunden der Kerzen des Altars und des Christbaumes ebenso wie auch alle übrigen einfachen Kirchendienste, die sich in körperlich zu verrichtender Tätigkeit erschöpfen, zu den Aufgaben des Mesners (Brockhaus Enzyklopädie[17], 10. Bd., 827 12. Bd., 439) und stellte somit eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG dar, wie sie sonst nur ein nach Paragraph 4, ASVG Versicherter ausübt (SZ 42/39; SZ 48/123; EvBl. 1979/102 u. a.). Gemäß Paragraph 333, Absatz eins, ASVG ist der Dienstgeber zum Ersatz des Schadens, der dem solcherart tätig Gewordenen infolge eines Arbeitsunfalles durch eine Verletzung am Körper entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hat, und diese Haftungsbeschränkung gilt nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle auch für Ersatzansprüche des Verletzten gegen gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter des Unternehmers und gegen Aufseher im Betriebe. Da dem beklagten Vikar fraglos die Leitung der Kirche zustand, in der sich der Unfall des klagenden Ministranten beim Entzunden der Kerzen des Christbaumes ereignete, kommt ihm auch in Ermangelung einer vorsätzlichen Verursachung des Unfalles des Klägers das Privileg der Haftungsbefreiung gemäß dem Absatz 4, des Paragraph 333, ASVG zugute. Aus diesem Gründe ist die Rechtssache schon jetzt entscheidungsreif, sodaß in Stattgebung des Rekurses des beklagten Vikars der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Gericht zweiter Instanz aufzutragen ist, über die Berufung des klagenden Ministranten im Sinne einer Bestätigung des erstinstanzlichen Urteiles neuerlich zu entscheiden.

Schlagworte

Betriebliche Tätigkeit, Haftungsbefreiung des Leiters der Kirche, Haftungsbefreiung nach § 333 Abs. 4 ASVG des Kirchenvorstehers, Kirchenvorsteher, Haftungsbefreiung nach § 333 Abs. 4 ASVG für, betriebliche Tätigkeit des Ministranten im Sinne des § 176 Abs. 1 Z. 6, ASVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0050OB00536.8.0520.000

Dokumentnummer

JJT_19800520_OGH0002_0050OB00536_8000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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