RS OGH 1980/5/22 13Os179/79, 12Os19/81, 10Os189/83, 9Os18/84, 13Os70/84, 13Os136/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.1980
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Norm

StGB §146 C1
StGB §146 D

Rechtssatz

Verbindlichkeiten bewirken dann, wenn sie bei einer ökonomischen Betrachtungsweise nach allgemeiner Verkehrsanschauung für den Verpflichteten eine echte Einbuße an wirtschaftlichem Wert darstellen, genauso den Eintritt eines Schadens an seinem Vermögen wie eine Verminderung seiner Aktiven. Daher ist schon die Ausfolgung eines potenten (Zahlungswechsels) Wechsels, die im Hinblick auf dessen Funktion als Zahlungsmittel im Wirtschaftsverkehr unmittelbar zur "stoffgleichen" Bereicherung des Übernehmers führt, und nicht erst die Einlösung eines solchen Akzepts jene Hingabe eines wirtschaftlichen Werts, die bei ökonomischer Betrachtung das Vermögenspotential des Übergebers mindert und ihm damit an der Substanz seines Vermögens schädigt.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 179/79
    Entscheidungstext OGH 22.05.1980 13 Os 179/79
    Veröff: SSt 51/24 = EvBl 1981/7 S 19 = JBl 1980,663
  • 12 Os 19/81
    Entscheidungstext OGH 19.03.1981 12 Os 19/81
    nur: Verbindlichkeiten bewirken dann, wenn sie bei einer ökonomischen Betrachtungsweise nach allgemeiner Verkehrsanschauung für den Verpflichteten eine echte Einbuße an wirtschaftlichem Wert darstellen, genauso den Eintritt eines Schadens an seinem Vermögen wie eine Verminderung seiner Aktiven. (T1)
  • 9 Os 18/84
    Entscheidungstext OGH 20.03.1984 9 Os 18/84
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu (gedeckten) Inhaberschecks. (T2) Veröff: SSt 55/10 = EvBl 1984/162 S 665 = JBl 1985,116 = RZ 1984/90 S 259
  • 13 Os 70/84
    Entscheidungstext OGH 23.05.1984 13 Os 70/84
    Vgl auch
  • 10 Os 189/83
    Entscheidungstext OGH 10.10.1984 10 Os 189/83
    Vgl auch
  • 13 Os 136/87
    Entscheidungstext OGH 28.01.1988 13 Os 136/87
    nur: Daher ist schon die Ausfolgung eines potenten (Zahlungswechsels) Wechsels, die im Hinblick auf dessen Funktion als Zahlungsmittel im Wirtschaftsverkehr unmittelbar zur "stoffgleichen" Bereicherung des Übernehmers führt, und nicht erst die Einlösung eines solchen Akzepts jene Hingabe eines wirtschaftlichen Werts, die bei ökonomischer Betrachtung das Vermögenspotential des Übergebers mindert und ihm damit an der Substanz seines Vermögens schädigt. (T3) Beisatz: Schadenseintritt bereits mit der Ausfolgung des Akzepts, sodaß der Betrug schon mit der Begebung vollendet ist. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0094317

Dokumentnummer

JJR_19800522_OGH0002_0130OS00179_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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