RS OGH 1980/5/22 13Os17/80, 9Os38/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.1980
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Norm

StGB §34
StGB §209

Rechtssatz

Kein Milderungsgrund, daß es sich bei den Unzuchtspartnern um Strichjungen gehandelt hat, weil nicht nach unterschiedlichen Kategorien von jugendlichen Opfern geurteilt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 17/80
    Entscheidungstext OGH 22.05.1980 13 Os 17/80
  • 9 Os 38/86
    Entscheidungstext OGH 23.04.1986 9 Os 38/86
    Vgl auch; Beisatz: Gerade die Bereitschaft gewisser Erwachsener zur Begehung der strafbaren Handlung des § 209 StGB bildet den Nährboden der gewerbsmäßigen gleichgeschlechtlichen Unzucht durch Jugendliche, sodaß der Unrechtsgehalt der Tat durch die Prostitution des jugendlichen Unzuchtspartners nicht wesentlich gemindert, geschweige denn aufgehoben wird. (T1) Veröff: SSt 57/27

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0091236

Dokumentnummer

JJR_19800522_OGH0002_0130OS00017_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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