TE OGH 1980/5/22 13Os17/80

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Veröffentlicht am 22.05.1980
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Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Mai 1980 unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Bernardini, Dr. Horak, Dr. Friedrich und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Baumgartner als Schriftführers in der Strafsache gegen Karl A wegen des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach dem § 209 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 20.Dezember 1979, GZ. 3 d S Vr 4942/77-99, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, der Ausführungen des Verteidigers DDr. Kollmann und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Stöger, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Mai 1980 unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Bernardini, Dr. Horak, Dr. Friedrich und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Baumgartner als Schriftführers in der Strafsache gegen Karl A wegen des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach dem Paragraph 209, StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 20.Dezember 1979, GZ. 3 d S römisch fünf r 4942/77-99, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, der Ausführungen des Verteidigers DDr. Kollmann und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Stöger, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Karl A des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach dem § 209 StGB. und des Vergehens der Nötigung nach dem § 105 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Karl A des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach dem Paragraph 209, StGB. und des Vergehens der Nötigung nach dem Paragraph 105, Absatz eins, StGB. schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend das Zusammentreffen zweier Delikte, die Wiederholung der Unzuchtshandlungen und die gegenüber Edmund B angewendete Gewalt, als mildernd hingegen keinen Umstand.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ergriffen.

Seine Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 20.März 1980, 13 Os 17/80-6, zurückgewiesen.

Gegenstand des Gerichtstages war daher nur noch die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe, allenfalls deren bedingte Nachsicht anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Eine anlagebedingte Homosexualität kann dem Angeklagten deshalb nicht als mildernd zugutegehalten werden, weil ihm eine gleichgeschlechtliche Betätigung nicht schlechthin untersagt ist; die Strafbarkeit seines Verhaltens liegt im verpönten gleichgeschlechtlichen Kontakt zu Jugendlichen; er hätte sich daher in der Wahl seiner Partner die gebotene Zurückhaltung auferlegen müssen. Daß es sich bei den Partnern um Strichjungen gehandelt hat, kann außer Betracht bleiben, weil nicht nach unterschiedlichen Kategorien von jugendlichen Opfern geurteilt werden kann. Zwar wurden die Taten schon vor längerer Zeit - nämlich Anfang Februar (siehe S. 238 und 239) und im Juni 1977 - begangen, sodaß sie schon geraume Zeit zurückliegen; das späte Urteil ist aber in erster Linie darauf zurückzuführen, daß ein sehr aufwendiges Verfahren zur Widerlegung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten erforderlich war. Auch dieser Aspekt bleibt daher nur von untergeordneter Bedeutung. Der Milderungsgrund des § 34 Z. 2 StGB. kann ebensowenig zum Zuge kommen, weil der Angeklagte - allerdings schon vor längerer Zeit, da aber auch empfindlich, vorbestraft - bisher keinen ordentlichen Lebenswandel geführt hat. Auch bei nur zwei tätlichen Angriffen liegt eine Tatwiederholung vor. Es war auch nicht unzulässig die - wenn auch offenbar noch nicht zu einer tatbildlichen Relevanz gesteigerte - Gewaltanwendung zur Erwirkung eines Mundverkehrs bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.Eine anlagebedingte Homosexualität kann dem Angeklagten deshalb nicht als mildernd zugutegehalten werden, weil ihm eine gleichgeschlechtliche Betätigung nicht schlechthin untersagt ist; die Strafbarkeit seines Verhaltens liegt im verpönten gleichgeschlechtlichen Kontakt zu Jugendlichen; er hätte sich daher in der Wahl seiner Partner die gebotene Zurückhaltung auferlegen müssen. Daß es sich bei den Partnern um Strichjungen gehandelt hat, kann außer Betracht bleiben, weil nicht nach unterschiedlichen Kategorien von jugendlichen Opfern geurteilt werden kann. Zwar wurden die Taten schon vor längerer Zeit - nämlich Anfang Februar (siehe Sitzung 238 und 239) und im Juni 1977 - begangen, sodaß sie schon geraume Zeit zurückliegen; das späte Urteil ist aber in erster Linie darauf zurückzuführen, daß ein sehr aufwendiges Verfahren zur Widerlegung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten erforderlich war. Auch dieser Aspekt bleibt daher nur von untergeordneter Bedeutung. Der Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 2, StGB. kann ebensowenig zum Zuge kommen, weil der Angeklagte - allerdings schon vor längerer Zeit, da aber auch empfindlich, vorbestraft - bisher keinen ordentlichen Lebenswandel geführt hat. Auch bei nur zwei tätlichen Angriffen liegt eine Tatwiederholung vor. Es war auch nicht unzulässig die - wenn auch offenbar noch nicht zu einer tatbildlichen Relevanz gesteigerte - Gewaltanwendung zur Erwirkung eines Mundverkehrs bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

Die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe ist somit im Hinblick auf den von sechs Monaten bis zu fünf Jahren reichenden Strafsatz des § 209 StGB. nicht überhöht.Die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe ist somit im Hinblick auf den von sechs Monaten bis zu fünf Jahren reichenden Strafsatz des Paragraph 209, StGB. nicht überhöht.

Die Gewährung der bedingten Strafnachsicht war nicht vertretbar, weil der Angeklagte kein ungetrübtes Vorleben aufweist, keine Schuldeinsicht zeigt und damit eine Charakterdisposition erkennen läßt, die den Strafvollzug gebietet, soll seine Resozialisierung erreicht werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0130OS00017.8.0522.000

Dokumentnummer

JJT_19800522_OGH0002_0130OS00017_8000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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