RS OGH 1980/5/22 13Os17/80, 9Os144/81, 12Os191/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.1980
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Norm

StGB §34
StGB §209

Rechtssatz

Eine anlagebedingte Homosexualität kann dem Angeklagten deshalb nicht als mildernd zugutegehalten werden, weil ihm eine gleichgeschlechtliche Betätigung nicht schlechthin untersagt ist.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 17/80
    Entscheidungstext OGH 22.05.1980 13 Os 17/80
  • 9 Os 144/81
    Entscheidungstext OGH 13.10.1981 9 Os 144/81
    Vgl auch; Beisatz: Homosexualität ist nicht mildernd, weil eine solche Wesensart eine erhöhte Rückfallsgefahr indiziert. (T1) Veröff: SSt 52/53
  • 12 Os 191/85
    Entscheidungstext OGH 20.03.1986 12 Os 191/85
    Vgl; Beisatz: Weil die Schuld tatbezogen zu verstehen ist, der Täter seinen konkreten Tatentschluß zu verantworten hat, jedoch nicht nach seinem individuellen Maßstab, sondern an der Modellfigur des maßgerechten Menschen gemessen wird und kriminelle Persönlichkeitszüge ihn nicht entlasten, sondern belasten, kann die homosexuelle Veranlagung des Angeklagten nicht als mildernd gewertet werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0091217

Dokumentnummer

JJR_19800522_OGH0002_0130OS00017_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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