Norm
ABGB §918 Abs1 Ib2Rechtssatz
Besteht der Gläubiger bei Verzug des Schuldners auf der Erfüllung und nimmt er die verspätete Erfüllung an, kann er gemäß §§ 918 Abs 1 und 1333 ABGB daneben nicht Schadenersatz wegen Nichterfüllung, sondern nur Schadenersatz wegen Verspätung, den sogenannten Verspätungsschaden, begehren.Besteht der Gläubiger bei Verzug des Schuldners auf der Erfüllung und nimmt er die verspätete Erfüllung an, kann er gemäß Paragraphen 918, Absatz eins und 1333 ABGB daneben nicht Schadenersatz wegen Nichterfüllung, sondern nur Schadenersatz wegen Verspätung, den sogenannten Verspätungsschaden, begehren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Leistungsverzug; SchuldnerverzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0018422Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.03.2024