RS OGH 2010/2/18 4Ob66/80, 8ObA74/09d

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Veröffentlicht am 03.06.1980
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Norm

AngG §20 Abs2 X
KollV für Handelsangestellte ArtIX
  1. AngG Art. 1 § 20 heute
  2. AngG Art. 1 § 20 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017
  3. AngG Art. 1 § 20 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Rechtssatz

Unter den im Art IX Z 1 KollV für Handelsangestellte enthaltenen Begriff "Dienstverhältnis der tatsächlichen kaufmännischen Tätigkeit" fällt nur die Tätigkeit als Angestellter im kaufmännischen Dienst; die Lehrlingszeit wird nicht eingerechnet.Unter den im Artikel römisch neun, Ziffer eins, KollV für Handelsangestellte enthaltenen Begriff "Dienstverhältnis der tatsächlichen kaufmännischen Tätigkeit" fällt nur die Tätigkeit als Angestellter im kaufmännischen Dienst; die Lehrlingszeit wird nicht eingerechnet.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 66/80
    Entscheidungstext OGH 03.06.1980 4 Ob 66/80
  • RS0028821">8 ObA 74/09d
    Entscheidungstext OGH 18.02.2010 8 ObA 74/09d
    Vgl; Beisatz: Punkt XVII Z 1 KollV für Handelsangestellte erfasst mit der in seinem Satz 2 getroffenen Regelung - deren Wortlaut entsprechend - nur solche Angestellte, die „tatsächliche kaufmännische Tätigkeit" geleistet haben. (T1); Bem: Siehe auch RS0126060 (T2)

Schlagworte

Kündigung, Ausbildung, Lehre, Arbeitsverhältnis, Satzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0028821

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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