Norm
AngG §20 Abs2 XRechtssatz
Unter den im Art IX Z 1 KollV für Handelsangestellte enthaltenen Begriff "Dienstverhältnis der tatsächlichen kaufmännischen Tätigkeit" fällt nur die Tätigkeit als Angestellter im kaufmännischen Dienst; die Lehrlingszeit wird nicht eingerechnet.Unter den im Artikel römisch neun, Ziffer eins, KollV für Handelsangestellte enthaltenen Begriff "Dienstverhältnis der tatsächlichen kaufmännischen Tätigkeit" fällt nur die Tätigkeit als Angestellter im kaufmännischen Dienst; die Lehrlingszeit wird nicht eingerechnet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Kündigung, Ausbildung, Lehre, Arbeitsverhältnis, SatzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0028821Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.08.2010