Norm
KollV für Handelsangestellte PunktXVII Z1Rechtssatz
Punkt XVII Z 1 KollV für Handelsangestellte erfasst mit der in seinem Satz 2 getroffenen Regelung - deren Wortlaut entsprechend - nur solche Angestellte, die „tatsächliche kaufmännische Tätigkeit“ geleistet haben.Punkt römisch siebzehn Ziffer eins, KollV für Handelsangestellte erfasst mit der in seinem Satz 2 getroffenen Regelung - deren Wortlaut entsprechend - nur solche Angestellte, die „tatsächliche kaufmännische Tätigkeit“ geleistet haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0126060Im RIS seit
26.08.2010Zuletzt aktualisiert am
17.11.2023