RS OGH 2010/2/18 8ObA74/09d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2010
beobachten
merken

Norm

KollV für Handelsangestellte PunktXVII Z1

Rechtssatz

Punkt XVII Z 1 KollV für Handelsangestellte erfasst mit der in seinem Satz 2 getroffenen Regelung - deren Wortlaut entsprechend - nur solche Angestellte, die „tatsächliche kaufmännische Tätigkeit“ geleistet haben.Punkt römisch siebzehn Ziffer eins, KollV für Handelsangestellte erfasst mit der in seinem Satz 2 getroffenen Regelung - deren Wortlaut entsprechend - nur solche Angestellte, die „tatsächliche kaufmännische Tätigkeit“ geleistet haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0126060

Im RIS seit

26.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten