RS OGH 2012/10/11 5Ob534/80, 7Ob634/86, 7Ob659/86, 6Ob710/87, 6Ob576/87, 4Ob11/03a, 1Ob111/12y

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Veröffentlicht am 03.06.1980
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Norm

EheG nF §81
EheG nF §83
EheG nF §92

Rechtssatz

Sind Schulden zur Einrichtung der Wohnung eingegangen worden und hat der Mann auf alle Ansprüche auf das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse verzichtet, so kann ihm die Tragung weiterer Lasten an den im Zusammenhang mit den angeführten Investitionen begründeten Schulden - mangels besonderer Umstände - billigerweise nicht zugemutet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0057496

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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