RS OGH 2002/11/28 3Ob104/79 (3Ob105/79, 3Ob106/79), 8Ob199/02a

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Veröffentlicht am 18.06.1980
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Rechtssatz

Die Eintragungen im Anmeldungsverzeichnis sind Beurkundungen von Parteierklärungen durch das Gericht und machen vollen Beweis für die beurkundeten Tatsachen. Nach § 292 Abs 2 ZPO ist aber der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Protokolles und damit auch des Anmeldungsverzeichnisses, das gemäß § 108 Abs 2 KO als Bestandteil des bei der Prüfungstagsatzung aufgenommenen Protokolles gilt, trotz Unterlassung des Widerspruches zulässig. Insbesondere ist der Beweis, daß eine in Anmeldungsverzeichnis nicht angemerkte Parteierklärung tatsächlich abgegeben worden ist, möglich.Die Eintragungen im Anmeldungsverzeichnis sind Beurkundungen von Parteierklärungen durch das Gericht und machen vollen Beweis für die beurkundeten Tatsachen. Nach Paragraph 292, Absatz 2, ZPO ist aber der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Protokolles und damit auch des Anmeldungsverzeichnisses, das gemäß Paragraph 108, Absatz 2, KO als Bestandteil des bei der Prüfungstagsatzung aufgenommenen Protokolles gilt, trotz Unterlassung des Widerspruches zulässig. Insbesondere ist der Beweis, daß eine in Anmeldungsverzeichnis nicht angemerkte Parteierklärung tatsächlich abgegeben worden ist, möglich.

Entscheidungstexte

  • RS0040491">3 Ob 104/79
    Entscheidungstext OGH 18.06.1980 3 Ob 104/79
    Veröff: SZ 53/94
  • RS0040491">8 Ob 199/02a
    Entscheidungstext OGH 28.11.2002 8 Ob 199/02a
    Vgl; Beisatz: Ein irriger Eintrag betreffend die Höhe der zu prüfenden Forderung ist nach den Vorschriften der §§207ff ZPO, insbesondere auch nach §212 Abs5 letzter Satz ZPO korrigierbar. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0040491

Dokumentnummer

JJR_19800618_OGH0002_0030OB00104_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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