Norm
FinStrG §11Rechtssatz
Der Vorwurf der Tatbeteiligung (§ 11 FinStrG) im gerichtlichen Finanzstrafverfahren für den nicht abgabepflichtigen Mitschuldigen muß nach jeder Richtung hin - somit auch der Umfang der bewirkten Abgabenverkürzung - selbständig geprüft werden (weil der seine Abgabenschuldigkeit begründende Haftungsbescheid (§ 224 Abs 1 BAO) erst nach Feststellung der Tatbeteiligung erlassen werden kann (§ 11 BAO) und dem solcherart mithaftenden Beteiligten die Möglichkeit der Anfechtung des Abgabenbescheides innerhalb der Rechtsmittelfrist zum Haftungsbescheid noch offensteht (§ 248 BAO).Der Vorwurf der Tatbeteiligung (Paragraph 11, FinStrG) im gerichtlichen Finanzstrafverfahren für den nicht abgabepflichtigen Mitschuldigen muß nach jeder Richtung hin - somit auch der Umfang der bewirkten Abgabenverkürzung - selbständig geprüft werden (weil der seine Abgabenschuldigkeit begründende Haftungsbescheid (Paragraph 224, Absatz eins, BAO) erst nach Feststellung der Tatbeteiligung erlassen werden kann (Paragraph 11, BAO) und dem solcherart mithaftenden Beteiligten die Möglichkeit der Anfechtung des Abgabenbescheides innerhalb der Rechtsmittelfrist zum Haftungsbescheid noch offensteht (Paragraph 248, BAO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0086316Dokumentnummer
JJR_19800623_OGH0002_0110OS00173_7900000_003