Norm
StGB §5 Abs1 ARechtssatz
Der Wille, einen Sachverhalt zu verwirklichen, setzt denknotwendig voraus, daß sich der Täter diesen Sachverhalt vorstellt. Ausschließlich rechtstheoretische Erörterungen über die unterschiedliche Akzentuierung der Wissenskomponente und Willenskomponente bei den einzelnen Intensitätsstufen des Vorsatzes können in der Rechtsbelehrung als überflüssig unterbleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0088850Im RIS seit
26.06.1980Zuletzt aktualisiert am
04.04.2024