RS OGH 2024/2/13 13Os41/80; 13Os136/90; 11Os132/23f

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Veröffentlicht am 26.06.1980
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Rechtssatz

Der Wille, einen Sachverhalt zu verwirklichen, setzt denknotwendig voraus, daß sich der Täter diesen Sachverhalt vorstellt. Ausschließlich rechtstheoretische Erörterungen über die unterschiedliche Akzentuierung der Wissenskomponente und Willenskomponente bei den einzelnen Intensitätsstufen des Vorsatzes können in der Rechtsbelehrung als überflüssig unterbleiben.

Entscheidungstexte

  • RS0088850">13 Os 41/80
    Entscheidungstext OGH 26.06.1980 13 Os 41/80
  • RS0088850">13 Os 136/90
    Entscheidungstext OGH 20.02.1991 13 Os 136/90
    Vgl auch; Beisatz: Beim unbedingten Vorsatz (§ 5 Abs 1, erster Halbsatz, StGB) bildet die in der Legaldefinition nicht erwähnte Wissenskomponente einen denknotwendigen Inhalt des Verwirklichenwollens des Sachverhalts. (T1)
  • RS0088850">11 Os 132/23f
    Entscheidungstext OGH 13.02.2024 11 Os 132/23f
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0088850

Im RIS seit

26.06.1980

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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