Rechtssatz
Die Durchführung eines Kartells kann sich in zahlreichen Einzelhandlungen manifestieren, mit denen die Handelnden die (einheitliche) Kartellvereinbarung in die Tat umsetzen; diese Handlungen stellen insoweit ein fortgesetztes Delikt dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0064086Im RIS seit
27.06.1980Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025