- 1 Ob 599/80
Entscheidungstext OGH 09.07.1980 1 Ob 599/80
- 5 Ob 656/82
Entscheidungstext OGH 13.07.1982 5 Ob 656/82
Veröff: JBl 1984,204
- 1 Ob 4/83
Entscheidungstext OGH 27.04.1983 1 Ob 4/83
- 5 Ob 775/82
Entscheidungstext OGH 08.11.1983 5 Ob 775/82
Veröff: MietSlg 35105(31)
- RS0021694">1 Ob 520/84
Entscheidungstext OGH 02.05.1984 1 Ob 520/84
- RS0021694">7 Ob 689/86
- RS0021694">7 Ob 669/90
- RS0021694">7 Ob 526/91
Auch; Beisatz: Die anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. (T1)
- RS0021694">10 Ob 2454/96x
Entscheidungstext OGH 11.02.1997 10 Ob 2454/96x
Auch
- RS0021694">1 Ob 224/05f
Auch; Beisatz: Welche Eigenschaften das geschuldete Werk (hier: die Werbemaßnahmen) aufzuweisen hat, ergibt sich in erster Linie aus der konkreten Vereinbarung, hilfsweise aus Natur und (erkennbarem) Zweck der Leistung, letztlich aus der Verkehrsauffassung, sodass das Werk so auszuführen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Im Zweifel wird ein Werk durchschnittlicher Qualität entsprechend den aktuellen fachspezifischen Erkenntnissen geschuldet. (T2)
- RS0021694">2 Ob 92/08f
Auch; Beis wie T2; Beis wie T1; Beisatz: Bestimmen sich die Eigenschaften des Werks nach der Verkehrsauffassung, sind die anerkannten Regeln der Technik des jeweiligen Fachs nach dem im Zeitpunkt der Leistungserbringung aktuellen Stand zu beachten. (T3)
- RS0021694">3 Ob 143/12v
Entscheidungstext OGH 19.09.2012 3 Ob 143/12v
Auch; Beisatz: Welche Eigenschaften das Werk aufzuweisen hat, ergibt sich in erster Linie aus der konkreten Vereinbarung, hilfsweise ? soweit eine Detailvereinbarung nicht besteht ? aus Natur und (erkennbarem) Zweck der Leistung, letztlich aus der Verkehrsauffassung, sodass das Werk so auszuführen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Bestimmen sich die Eigenschaften des Werks nach der Verkehrsauffassung, sind die anerkannten Regeln der Technik des jeweiligen Fachs nach dem im Zeitpunkt der Leistungserbringung aktuellen Stand zu beachten. (T4)
- RS0021694">6 Ob 169/12i
Entscheidungstext OGH 16.11.2012 6 Ob 169/12i
- RS0021694">3 Ob 191/13d
Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 191/13d
Auch; Beis wie T4
- RS0021694">4 Ob 44/14w
Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 44/14w
Auch
- RS0021694">5 Ob 65/18x
- RS0021694">5 Ob 7/19v
Auch; Beis wie T4
- RS0021694">2 Ob 50/19w
Beis wie T4 nur: Welche Eigenschaften das Werk aufzuweisen hat, ergibt sich in erster Linie aus der konkreten Vereinbarung, hilfsweise ? soweit eine Detailvereinbarung nicht besteht ? aus Natur und (erkennbarem) Zweck der Leistung, letztlich aus der Verkehrsauffassung, sodass das Werk so auszuführen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. (T5)
- RS0021694">3 Ob 34/20a
Beis wie T4
- RS0021694">5 Ob 200/23g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.06.2024 5 Ob 200/23g
Beisatz wie T3
- RS0021694">2 Ob 162/24y
Entscheidungstext OGH 15.10.2024 2 Ob 162/24y
- RS0021694">6 Ob 9/25d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.02.2026 6 Ob 9/25d
vgl; Beisatz wie T5