Norm
ABGB §871 DRechtssatz
Wäre bei Kenntnis des wahren Baujahres des in Zahlung gegebenen Fahrzeuges und der damit notwendigerweise verbundenen wesentlich größeren Barmittelerfordernisse das Geschäft nicht abgeschlossen worden, so steht nur das Recht der Vertragsaufhebung nach § 871 ABGB oder auf Wandlung gemäß § 932 ABGB, nicht aber ein Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 872 ABGB oder auf Preisminderung gemäß § 932 ABGB zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0016231Dokumentnummer
JJR_19800709_OGH0002_0060OB00647_8000000_001