RS OGH 1988/11/8 10Os94/80, 9Os160/81, 11Os47/87, 15Os117/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.08.1980
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Norm

StGB §128 D
  1. StGB § 128 heute
  2. StGB § 128 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 128 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 128 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StGB § 128 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 128 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Die Tätererwartung darf der objektiven Grundlage nicht entbehren - Dem Täter kann beim versuchten Diebstahl nur dann ein bestimmter (hier fünftausend Schilling übersteigender: § 128 Abs 1 Z 4 StGB) Wert zugerechnet werden, wenn dieser nicht nur vom (zumindest bedingten) Vorsatz umfaßt ist, sondern entweder schon auf Grund allgemeiner Erfahrungssätze mit Sicherheit angenommen werden kann oder aber aus besonderen Umständen (feststellungsmäßig) abgeleitet wird, daß grundsätzlich die Möglichkeit bestanden hatte, unter für den Täter günstigen Voraussetzungen eine derartige Beute zu machen, mag sie auch speziell zum Tatzeitpunkt aus Zufall gerade nicht erzielbar gewesen sein.Die Tätererwartung darf der objektiven Grundlage nicht entbehren - Dem Täter kann beim versuchten Diebstahl nur dann ein bestimmter (hier fünftausend Schilling übersteigender: Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB) Wert zugerechnet werden, wenn dieser nicht nur vom (zumindest bedingten) Vorsatz umfaßt ist, sondern entweder schon auf Grund allgemeiner Erfahrungssätze mit Sicherheit angenommen werden kann oder aber aus besonderen Umständen (feststellungsmäßig) abgeleitet wird, daß grundsätzlich die Möglichkeit bestanden hatte, unter für den Täter günstigen Voraussetzungen eine derartige Beute zu machen, mag sie auch speziell zum Tatzeitpunkt aus Zufall gerade nicht erzielbar gewesen sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0097492

Dokumentnummer

JJR_19800805_OGH0002_0100OS00094_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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