Norm
StGB §111 Abs3Rechtssatz
Die Rechtfertigung nach § 114 Abs 1 StGB setzt nicht voraus, daß die ehrenrührige Behauptung wahr ist oder der Täter daran doch immerhin aus objektiv hinreichenden Gründen geglaubt hat; nicht gerechtfertigt ist nur, wem nachgewiesen wird, daß er die ehrenrührige Behauptung bewußt wahrheitswidrig (wider besseres Wissen) erhoben hat.Die Rechtfertigung nach Paragraph 114, Absatz eins, StGB setzt nicht voraus, daß die ehrenrührige Behauptung wahr ist oder der Täter daran doch immerhin aus objektiv hinreichenden Gründen geglaubt hat; nicht gerechtfertigt ist nur, wem nachgewiesen wird, daß er die ehrenrührige Behauptung bewußt wahrheitswidrig (wider besseres Wissen) erhoben hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093233Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.06.2018