Norm
ABGB §918 IIIRechtssatz
Dem Käufer steht jedenfalls dann, wenn eine Preisminderung nicht zielführend sein kann gegen den mit der Verbesserung schuldhaft säumigen Verkäufer auch schon vor der Vornahme der Verbesserung der für diese aufzuwendende Betrag zu. Dieser kann in der Summe bestehen, die zur Herstellung des vom Verkäufer garantierten Lastenstandes erforderlich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0018308Dokumentnummer
JJR_19800827_OGH0002_0010OB00636_8000000_001