Norm
ABGB §922Rechtssatz
Mit der Erklärung des Verkäufers einer Liegenschaft, die von ihm genannte und vom Käufer in seiner Haftung zu übernehmende Summe stelle den gesamten Schuldenstand dar, der Käufer hätte nicht zu befürchten, daß eine höhere Forderung bestünde, garantiert der Verkäufer, daß auf höhere Summen lautende, durch zu übernehmende Hypotheken gesicherte Forderungen die vom Käufer zu übernehmenden Verpflichtungen nicht übersteigen. Der Käufer kann, wenn Behebbarkeit möglich ist, Verbesserung durch Tilgung der Verpflichtungen, soweit sie nicht vertragsgemäß übernommen wurden, verlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0018594Dokumentnummer
JJR_19800827_OGH0002_0010OB00636_8000000_004