RS OGH 1980/9/2 5Ob573/80, 4Ob549/88, 7Ob554/89, 1Ob377/97s, 1Ob32/98g, 4Ob98/13k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1980
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Norm

ABGB §870 A
ABGB §871 BII
ABGB §871 BIII
ABGB §872

Rechtssatz

Der Irrtum eines Erwerbers von Wohnungsrechten über die Größe der Wohnfläche nach Quadratmetern ist ein Geschäftsirrtum, der in aller Regel auch als beachtlich anzusehen sein wird, weil im allgemeinen das Entgelt für Wohnungsrechte durch die Größe der Wohnfläche nicht unmaßgeblich bestimmt wird. Zur Widerlegung dieser Annahme, für die die Lebenserfahrung spricht, träfe den Überträger der Wohnrechte die Behauptungs- und Beweislast. Wurde die Wohnung besichtigt, handelt es sich in der Regel um einen wesentlichen Irrtum, weil die Vertragsparteien ohne Irrtum den Vertrag mit einem anderen Entgelt geschlossen hätten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 573/80
    Entscheidungstext OGH 02.09.1980 5 Ob 573/80
    Veröff: SZ 53/108
  • 4 Ob 549/88
    Entscheidungstext OGH 28.06.1988 4 Ob 549/88
    Vgl aber
  • 7 Ob 554/89
    Entscheidungstext OGH 06.04.1989 7 Ob 554/89
    Auch; nur: Zur Widerlegung dieser Annahme, für die die Lebenserfahrung spricht, träfe den Überträger der Wohnrechte die Behauptungs- und Beweislast. (T1) Beisatz: Hier: Dann wenn es sich um eine Ware mit verkehrsüblichen Preis (Wohnung bestimmter Art und Ausstattung) handelt, wird man tatsächlich von der allgemein Lebenserfahrung ausgehen können, daß in der Regel marktorientierte verkehrsübliche Entgelte verlangt und versprochen werden. Nur wenn ein Fall mit solchen konkreten Voraussetzungen vorläge, könnte man zu der Umkehr der Beweislast gelangen. (T2)
  • 1 Ob 377/97s
    Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 377/97s
    Auch; nur: Der Irrtum eines Erwerbers von Wohnungsrechten über die Größe der Wohnfläche nach Quadratmetern ist ein Geschäftsirrtum, der in aller Regel auch als beachtlich anzusehen sein wird, weil im allgemeinen das Entgelt für Wohnungsrechte durch die Größe der Wohnfläche nicht unmaßgeblich bestimmt wird. (T3)
  • 1 Ob 32/98g
    Entscheidungstext OGH 19.05.1998 1 Ob 32/98g
    Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Liegenschaftskauf. (T4)
  • 4 Ob 98/13k
    Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 98/13k
    Vgl auch; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0014781

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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