Norm
ABGB §870 ARechtssatz
Der Irrtum eines Erwerbers von Wohnungsrechten über die Größe der Wohnfläche nach Quadratmetern ist ein Geschäftsirrtum, der in aller Regel auch als beachtlich anzusehen sein wird, weil im allgemeinen das Entgelt für Wohnungsrechte durch die Größe der Wohnfläche nicht unmaßgeblich bestimmt wird. Zur Widerlegung dieser Annahme, für die die Lebenserfahrung spricht, träfe den Überträger der Wohnrechte die Behauptungs- und Beweislast. Wurde die Wohnung besichtigt, handelt es sich in der Regel um einen wesentlichen Irrtum, weil die Vertragsparteien ohne Irrtum den Vertrag mit einem anderen Entgelt geschlossen hätten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0014781Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.08.2013