RS OGH 2025/9/10 13Os122/80; 12Os14/81; 13Os16/82; 1Os65/82; 15Os17/95; 15Os89/25i

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Veröffentlicht am 04.09.1980
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Rechtssatz

Die Beförderung eines Täters mit dem Auto zum Tatort (in Kenntnis des deliktischen Vorhabens) ist Tatbeitrag im Sinne des dritten Falls des § 12 StGB.Die Beförderung eines Täters mit dem Auto zum Tatort (in Kenntnis des deliktischen Vorhabens) ist Tatbeitrag im Sinne des dritten Falls des Paragraph 12, StGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0090003

Im RIS seit

04.09.1980

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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