Rechtssatz
Die Beförderung eines Täters mit dem Auto zum Tatort (in Kenntnis des deliktischen Vorhabens) ist Tatbeitrag im Sinne des dritten Falls des § 12 StGB.Die Beförderung eines Täters mit dem Auto zum Tatort (in Kenntnis des deliktischen Vorhabens) ist Tatbeitrag im Sinne des dritten Falls des Paragraph 12, StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0090003Im RIS seit
04.09.1980Zuletzt aktualisiert am
03.11.2025