Norm
StVO §5 Abs2 CRechtssatz
Für die Entstehung der Berechtigung der Straßenaufsichtsorgane, die Atemluft gewisser Personen auf Alkoholgehalt zu untersuchen, kommt es nicht darauf an, daß diese Personen im Zeitpunkt des Einschreitens der Organe des Fahrzeug gerade lenken. Die Vornahme des Alkoholtestes durch Organe der Straßenaufsicht kann wohl zeitlich nicht unbeschränkt erfolgen, doch ist diese innerhalb von einer Stunde nach dem Unfall noch zumutbar.
VwGH vom 27.02.1970, 1706/69; Veröff: ZVR 1970/219 S 288
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0073296Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.10.2022